RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2006 Geschäftszahl2005/20/0198 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/20/0317 E
- März 2006 RS 1 (Hier: Die erstinstanzliche Beweiswürdigung wurde in der Berufung substantiiert bekämpft. Die in der Berufung gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung konkret vorgetragenen Argumente hätten nicht nur eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung erfordert, sondern auch die Durchführungen einer Verhandlung vorausgesetzt. Außerdem hätte der UBAS nicht von einem "mängelfreien, ordnungsgemäßen" Ermittlungsverfahren ausgehen dürfen. Zu Recht wurde nämlich in der Berufung auf die dem Bundesasylamt in § 27 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 auferlegte Verpflichtung verwiesen, dass Asylwerber - soweit es ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist - persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter zu vernehmen sind. Es wurde die erstinstanzliche Einvernahme der Asylwerberin gemäß der darüber aufgenommenen Niederschrift aber nicht von jenem Organwalter des Bundesasylamtes durchgeführt, der in der Folge den erstinstanzlichen Bescheid genehmigte. Dass dies lediglich deshalb erfolgt wäre, um unverhältnismäßigen Aufwand abzuwenden, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen. Das Bundesasylamt hat dazu keine rechtfertigende Erklärung abgegeben, der UBAS hat sich mit dieser Frage nicht erkennbar auseinander gesetzt. Für den UBAS hätte daher auch unter diesem Aspekt eine Verhandlungspflicht bestanden (Hinweis E
- Mai 2006, 2005/01/0616; E
- August 2005, 2004/01/0602).)(Hier: Die erstinstanzliche Beweiswürdigung wurde in der Berufung substantiiert bekämpft. Die in der Berufung gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung konkret vorgetragenen Argumente hätten nicht nur eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung erfordert, sondern auch die Durchführungen einer Verhandlung vorausgesetzt. Außerdem hätte der UBAS nicht von einem "mängelfreien, ordnungsgemäßen" Ermittlungsverfahren ausgehen dürfen. Zu Recht wurde nämlich in der Berufung auf die dem Bundesasylamt in Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 auferlegte Verpflichtung verwiesen, dass Asylwerber - soweit es ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist - persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter zu vernehmen sind. Es wurde die erstinstanzliche Einvernahme der Asylwerberin gemäß der darüber aufgenommenen Niederschrift aber nicht von jenem Organwalter des Bundesasylamtes durchgeführt, der in der Folge den erstinstanzlichen Bescheid genehmigte. Dass dies lediglich deshalb erfolgt wäre, um unverhältnismäßigen Aufwand abzuwenden, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen. Das Bundesasylamt hat dazu keine rechtfertigende Erklärung abgegeben, der UBAS hat sich mit dieser Frage nicht erkennbar auseinander gesetzt. Für den UBAS hätte daher auch unter diesem Aspekt eine Verhandlungspflicht bestanden (Hinweis E
- Mai 2006, 2005/01/0616; E
- August 2005, 2004/01/0602).) StammrechtssatzDie Voraussetzung eines gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes ist nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (Hinweis E
- Jänner 2003, 2002/20/0533; E
- Juni 2003, 2002/20/0336).Die Voraussetzung eines gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes ist nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (Hinweis E
- Jänner 2003, 2002/20/0533; E
- Juni 2003, 2002/20/0336).
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