RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2006 Geschäftszahl2005/20/0267 RechtssatzNach den Erläuterungen zur RV der Änderung des AVG, BGBl. Nr. 199/1982, mit der § 39a AVG eingeführt wurde (160 BlgNR XV. GP), soll durch die Formulierung dieser Regelung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass "zB in einem Einparteienverfahren ein sprachkundiges Verwaltungsorgan die Aufgabe des Dolmetschers selbst übernehmen kann", womit auch dem Grundsatz der Sparsamkeit entsprochen wird. Für das Asylverfahren ist aber zu beachten, dass der Gesetzgeber mit dem Asylgesetz 1997 die "Garantie eines fairen Asylverfahrens" anstrebte, der auch die Einrichtung einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Berufungsbehörde in Asylsachen dienen soll und die bei der Gestaltung der Berufungsverhandlungen in einer für den Asylwerber erkennbaren Weise nach außen hin zum Ausdruck zu kommen hat (Hinweis E
- April 2002, 99/20/0430; E
- März 2003, 2001/20/0068). Abgesehen davon, dass es sich beim Berufungsverfahren vor dem UBAS nicht um ein "Einparteienverfahren" im Sinne der ErläutRV zur AVG-Novelle 1982 handelt, wäre es mit der Garantie eines fairen Asylverfahrens jedenfalls unvereinbar, wenn das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde bei der Befragung des Asylwerbers zur Sache auch die Funktion des Dolmetschers inne hätte. Für den UBAS war daher - auf Grund der mangelnden Deutschkenntnisse des Asylwerbers - die Beiziehung eines Dolmetschers zur Berufungsverhandlung gemäß § 39a Abs. 1 AVG erforderlich, was ihn ja auch dazu veranlasst hat, den Dolmetscher zur Berufungsverhandlung zu laden. Dass er die Verhandlung in der Folge dennoch ohne den - trotz Ladung nicht erschienenen - Dolmetscher durchführte, mag zwar im Hinblick darauf, dass die Berufungsverhandlung schon einmal hatte vertagt werden müssen, weil zum vorangegangenen Verhandlungstermin der Asylwerber nicht erschienen war, unter rein verfahrensökonomischen Gesichtspunkten verständlich sein, dies ändert aber nichts daran, dass das Unterbleiben der Beiziehung des Dolmetschers als Verstoß gegen § 39a AVG anzusehen ist.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Änderung des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,, mit der Paragraph 39 a, AVG eingeführt wurde (160 BlgNR römisch fünfzehn. GP), soll durch die Formulierung dieser Regelung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass "zB in einem Einparteienverfahren ein sprachkundiges Verwaltungsorgan die Aufgabe des Dolmetschers selbst übernehmen kann", womit auch dem Grundsatz der Sparsamkeit entsprochen wird. Für das Asylverfahren ist aber zu beachten, dass der Gesetzgeber mit dem Asylgesetz 1997 die "Garantie eines fairen Asylverfahrens" anstrebte, der auch die Einrichtung einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Berufungsbehörde in Asylsachen dienen soll und die bei der Gestaltung der Berufungsverhandlungen in einer für den Asylwerber erkennbaren Weise nach außen hin zum Ausdruck zu kommen hat (Hinweis E
- April 2002, 99/20/0430; E
- März 2003, 2001/20/0068). Abgesehen davon, dass es sich beim Berufungsverfahren vor dem UBAS nicht um ein "Einparteienverfahren" im Sinne der ErläutRV zur AVG-Novelle 1982 handelt, wäre es mit der Garantie eines fairen Asylverfahrens jedenfalls unvereinbar, wenn das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde bei der Befragung des Asylwerbers zur Sache auch die Funktion des Dolmetschers inne hätte. Für den UBAS war daher - auf Grund der mangelnden Deutschkenntnisse des Asylwerbers - die Beiziehung eines Dolmetschers zur Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG erforderlich, was ihn ja auch dazu veranlasst hat, den Dolmetscher zur Berufungsverhandlung zu laden. Dass er die Verhandlung in der Folge dennoch ohne den - trotz Ladung nicht erschienenen - Dolmetscher durchführte, mag zwar im Hinblick darauf, dass die Berufungsverhandlung schon einmal hatte vertagt werden müssen, weil zum vorangegangenen Verhandlungstermin der Asylwerber nicht erschienen war, unter rein verfahrensökonomischen Gesichtspunkten verständlich sein, dies ändert aber nichts daran, dass das Unterbleiben der Beiziehung des Dolmetschers als Verstoß gegen Paragraph 39 a, AVG anzusehen ist.