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{'item': '2005/20/0410'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.09.2005 Geschäftszahl2005/20/0410 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/01/0409 E

  1. August 2001 RS 1 (Hier: Dem Antrag ist als Wiedereinsetzungsgrund im Sinne eines "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses" zu entnehmen, dass der Asylwerber durch die (von ihm seiner Ansicht nach nicht verschuldete) unterlassene Aushändigung der Hinterlegungsanzeige an der rechtzeitigen Berufungseinbringung gehindert gewesen sei. Davon ausgehend begann die Wiedereinsetzungsfrist iSd ersten Alternative des § 71 Abs. 2 AVG mit dem Wegfall dieses Hindernisses.)(Hier: Dem Antrag ist als Wiedereinsetzungsgrund im Sinne eines "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses" zu entnehmen, dass der Asylwerber durch die (von ihm seiner Ansicht nach nicht verschuldete) unterlassene Aushändigung der Hinterlegungsanzeige an der rechtzeitigen Berufungseinbringung gehindert gewesen sei. Davon ausgehend begann die Wiedereinsetzungsfrist iSd ersten Alternative des Paragraph 71, Absatz 2, AVG mit dem Wegfall dieses Hindernisses.) StammrechtssatzDie Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist von der Kenntnisnahme der Zulässigkeit der Berufung an bezieht sich nur auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG, also auf jenen Fall, dass die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Hinweis E
  2. Mai 1992, Zl. 92/09/0009). Hier jedoch war der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund der Irrtum darüber, wann die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides wirksam geworden sei und wann daher die Berufungsfrist zu laufen begonnen habe. Die Wiedereinsetzungsfrist war davon ausgehend tatsächlich aber erst mit Wegfall dieses Irrtums - der im Sinn des § 71 Abs. 1 AVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sein kann (Hinweis B
  3. Mai 2001, Zl. 2001/20/0266) - oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist, zu berechnen.Die Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist von der Kenntnisnahme der Zulässigkeit der Berufung an bezieht sich nur auf Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, also auf jenen Fall, dass die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Hinweis E
  4. Mai 1992, Zl. 92/09/0009). Hier jedoch war der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund der Irrtum darüber, wann die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides wirksam geworden sei und wann daher die Berufungsfrist zu laufen begonnen habe. Die Wiedereinsetzungsfrist war davon ausgehend tatsächlich aber erst mit Wegfall dieses Irrtums - der im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, AVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sein kann (Hinweis B
  5. Mai 2001, Zl. 2001/20/0266) - oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist, zu berechnen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.