RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2006 Geschäftszahl2005/20/0585 RechtssatzMangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 9 AsylG 1997, auf den § 32a Abs. 3 AsylG 1997 verweist, ging der UBAS nicht nach der zuletzt genannten Bestimmung (mit einer Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde) vor, sondern er gelangte in Anwendung des § 32a Abs. 2 zweiter Satz AsylG 1997 infolge hinreichend festgestellten Sachverhaltes (wegen der mangelnden Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Asylwerbers) zu einer Antragsabweisung nach § 7 AsylG 1997 (Hinweis E
- Oktober 2006, 2005/20/0012, zu den Voraussetzungen nach § 32a Abs 2 AsylG 1997). Die Vorgangsweise des UBAS könnte nur dann mit dem Gesetz in Einklang stehen, wenn es sich vorliegend um kein in § 32a Abs. 3 AsylG 1997 genanntes "Verfahren gemäß § 32 Abs. 9" handelt. Damit sind Verfahren über Anträge von Asylwerbern gemeint, die über einen Flugplatz eingereist sind und die sich in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz "befinden". Darunter sind - wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu dem mit der AsylG-Novelle angefügten § 32 Abs. 9 AsylG 1997 (RV 120 BlgNR
- GP 21) ergibt -Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 32, Absatz 9, AsylG 1997, auf den Paragraph 32 a, Absatz 3, AsylG 1997 verweist, ging der UBAS nicht nach der zuletzt genannten Bestimmung (mit einer Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde) vor, sondern er gelangte in Anwendung des Paragraph 32 a, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 1997 infolge hinreichend festgestellten Sachverhaltes (wegen der mangelnden Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Asylwerbers) zu einer Antragsabweisung nach Paragraph 7, AsylG 1997 (Hinweis E
- Oktober 2006, 2005/20/0012, zu den Voraussetzungen nach Paragraph 32 a, Absatz 2, AsylG 1997). Die Vorgangsweise des UBAS könnte nur dann mit dem Gesetz in Einklang stehen, wenn es sich vorliegend um kein in Paragraph 32 a, Absatz 3, AsylG 1997 genanntes "Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz 9, handelt. Damit sind Verfahren über Anträge von Asylwerbern gemeint, die über einen Flugplatz eingereist sind und die sich in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz "befinden". Darunter sind - wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu dem mit der AsylG-Novelle angefügten Paragraph 32, Absatz 9, AsylG 1997 Regierungsvorlage 120 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 21) ergibt - Verfahren über Asylanträge von über einen Flugplatz eingereisten Asylwerbern zu verstehen, die in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz, dh in der Erstaufnahmestelle "Flughafen" (iSd § 3 Abs. 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2004), geführt werden. Das war hier - entgegen der Meinung des UBAS - der Fall. Das Zulassungsverfahren wurde durch die EASt Flughafen auch beendet, hat doch diese Behörde den erstinstanzlichen Bescheid erlassen. Daran können die (vorübergehende) Unterbringung des Asylwerbers in der Betreuungseinrichtung der EASt Ost und der Umstand, dass ihm dort dieser Bescheid zugestellt wurde, nichts ändern. Verfahren über Asylanträge von über einen Flugplatz eingereisten Asylwerbern zu verstehen, die in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz, dh in der Erstaufnahmestelle "Flughafen" (iSd Paragraph 3, Absatz 4, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2004,), geführt werden. Das war hier - entgegen der Meinung des UBAS - der Fall. Das Zulassungsverfahren wurde durch die EASt Flughafen auch beendet, hat doch diese Behörde den erstinstanzlichen Bescheid erlassen. Daran können die (vorübergehende) Unterbringung des Asylwerbers in der Betreuungseinrichtung der EASt Ost und der Umstand, dass ihm dort dieser Bescheid zugestellt wurde, nichts ändern. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/20/0583 E
- November 2006