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{'item': '2005/20/0585'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2006 Geschäftszahl2005/20/0585 RechtssatzUnter dem Gesichtspunkt des § 32a Abs. 3 AsylG 1997 ist nicht maßgeblich, ob ein Flughafenverfahren (zu Ende) geführt werden durfte, sondern ob die Erstbehörde über den Asylantrag in einem solchen Verfahren entschieden hat. Die gegenteilige Auffassung hätte die Konsequenz, dass - obwohl die Erstbehörde den Asylantrag in einem beschleunigten Sonderverfahren mit der Möglichkeit, den Aufenthaltsort des Asylwerbers zur Sicherung einer Zurückweisung zu bestimmen, behandelte und dem Asylwerber gegen die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung nach Auffassung des Bundesasylamtes nur eine abgekürzte Berufungsfrist zustand - die für derartige Verfahren vorgesehene (für den Asylwerber im Verhältnis zu § 32a Abs. 2 zweiter Satz AsylG 1997) günstigere Bestimmung des § 32a Abs. 3 AsylG 1997 im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung käme. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche Auslegung beabsichtigt hätte. War daher der UBAS der Meinung, dass der Asylantrag von der Erstbehörde zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, so hätte er nur nach § 32a Abs. 3 AsylG 1997 vorgehen dürfen und - wie das schon nach § 32 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 1997 vor der Novelle 2003 als einzige Möglichkeit für alle diese Fälle vorgesehen war (Hinweis E

  1. Oktober 2006, 2005/20/0012; E
  2. Juli 1998, 98/20/0175) - die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen müssen. Indem er demgegenüber eine meritorische Erledigung des Asylantrages vornahm, hat er die Rechtslage verkannt.Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 32 a, Absatz 3, AsylG 1997 ist nicht maßgeblich, ob ein Flughafenverfahren (zu Ende) geführt werden durfte, sondern ob die Erstbehörde über den Asylantrag in einem solchen Verfahren entschieden hat. Die gegenteilige Auffassung hätte die Konsequenz, dass - obwohl die Erstbehörde den Asylantrag in einem beschleunigten Sonderverfahren mit der Möglichkeit, den Aufenthaltsort des Asylwerbers zur Sicherung einer Zurückweisung zu bestimmen, behandelte und dem Asylwerber gegen die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung nach Auffassung des Bundesasylamtes nur eine abgekürzte Berufungsfrist zustand - die für derartige Verfahren vorgesehene (für den Asylwerber im Verhältnis zu Paragraph 32 a, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 1997) günstigere Bestimmung des Paragraph 32 a, Absatz 3, AsylG 1997 im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung käme. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche Auslegung beabsichtigt hätte. War daher der UBAS der Meinung, dass der Asylantrag von der Erstbehörde zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, so hätte er nur nach Paragraph 32 a, Absatz 3, AsylG 1997 vorgehen dürfen und - wie das schon nach Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 1997 vor der Novelle 2003 als einzige Möglichkeit für alle diese Fälle vorgesehen war (Hinweis E
  3. Oktober 2006, 2005/20/0012; E
  4. Juli 1998, 98/20/0175) - die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen müssen. Indem er demgegenüber eine meritorische Erledigung des Asylantrages vornahm, hat er die Rechtslage verkannt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/20/0583 E
  5. November 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.