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{'item': '2005/20/0617'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2007 Geschäftszahl2005/20/0617 RechtssatzKonsultationen werden im Sinne des § 24a Abs. 8 AsylG 1997 erst geführt, wenn die Einleitung des Konsultationsverfahrens nach außen in Erscheinung tritt. Dies ist nicht etwa schon dann der Fall wenn eine Abteilung des Bundesasylamtes das Dublin Büro derselben Behörde um Einleitung eines Konsultationsverfahrens ersucht, sondern erst dann, wenn das Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin-Verordnung an den in Betracht kommenden Mitgliedstaat gestellt worden ist. Grundsätzlich beginnt das Führen des Konsultationsverfahrens - und damit die Fortlaufshemmung der 20- Tage-Frist gemäß § 24a Abs. 8 AsylG 1997 - daher erst mit der Zustellung des Wiederaufnahmegesuches an den betreffenden Mitgliedstaat.(Hier: Das Bundesasylamt ist am

  1. August 2005 an das Dublin Büro des Bundesasylamtes herangetreten, um die Einleitung eines Konsultationsverfahrens nach der Dublin-Verordnung zu veranlassen. Am selben Tag wurde vom Bundesasylamt versucht, eine e-mail-Nachricht mit dem Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin-Verordnung an einen mit der Abkürzung "dublinfr" bezeichneten Empfänger zu senden. Dieser Sendeversuch schlug jedoch fehl, weil die Nachricht nicht zugestellt werden konnte. Eine neuerliche Übermittlung des Wiederaufnahmegesuches, diesmal per Telefax, erfolgte am
  2. September
  3. Das Schreiben des Innenministeriums der französischen Republik vom
  4. September 2005, mit dem dem Wiederaufnahmegesuch entsprochen wurde, führt als Betreff dieses am
  5. September 2005 eingelangte Schreiben an. Da das Konsultationsverfahren somit erst am
  6. September 2005 (Zustellung des Wiederaufnahmegesuches an das französische Innenministerium) begonnen wurde, während der Asylantrag der Asylwerberin bereits am
  7. August 2005 eingebracht worden war, kam eine Fortlaufshemmung der für die Zurückweisung gemäß § 5 AsylG 1997 maßgeblichen zwanzigtägigen Frist nicht mehr in Betracht. Der UBAS hat somit verkannt, dass der Asylantrag infolge Fristablaufes zugelassen war und nicht mehr nach § 5 legcit zurückgewiesen werden konnte.)Konsultationen werden im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG 1997 erst geführt, wenn die Einleitung des Konsultationsverfahrens nach außen in Erscheinung tritt. Dies ist nicht etwa schon dann der Fall wenn eine Abteilung des Bundesasylamtes das Dublin Büro derselben Behörde um Einleitung eines Konsultationsverfahrens ersucht, sondern erst dann, wenn das Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin-Verordnung an den in Betracht kommenden Mitgliedstaat gestellt worden ist. Grundsätzlich beginnt das Führen des Konsultationsverfahrens - und damit die Fortlaufshemmung der 20- Tage-Frist gemäß Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG 1997 - daher erst mit der Zustellung des Wiederaufnahmegesuches an den betreffenden Mitgliedstaat.(Hier: Das Bundesasylamt ist am
  8. August 2005 an das Dublin Büro des Bundesasylamtes herangetreten, um die Einleitung eines Konsultationsverfahrens nach der Dublin-Verordnung zu veranlassen. Am selben Tag wurde vom Bundesasylamt versucht, eine e-mail-Nachricht mit dem Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin-Verordnung an einen mit der Abkürzung "dublinfr" bezeichneten Empfänger zu senden. Dieser Sendeversuch schlug jedoch fehl, weil die Nachricht nicht zugestellt werden konnte. Eine neuerliche Übermittlung des Wiederaufnahmegesuches, diesmal per Telefax, erfolgte am
  9. September
  10. Das Schreiben des Innenministeriums der französischen Republik vom
  11. September 2005, mit dem dem Wiederaufnahmegesuch entsprochen wurde, führt als Betreff dieses am
  12. September 2005 eingelangte Schreiben an. Da das Konsultationsverfahren somit erst am
  13. September 2005 (Zustellung des Wiederaufnahmegesuches an das französische Innenministerium) begonnen wurde, während der Asylantrag der Asylwerberin bereits am
  14. August 2005 eingebracht worden war, kam eine Fortlaufshemmung der für die Zurückweisung gemäß Paragraph 5, AsylG 1997 maßgeblichen zwanzigtägigen Frist nicht mehr in Betracht. Der UBAS hat somit verkannt, dass der Asylantrag infolge Fristablaufes zugelassen war und nicht mehr nach Paragraph 5, legcit zurückgewiesen werden konnte.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.