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{'item': '2005/21/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2005 Geschäftszahl2005/21/0019 RechtssatzAus § 61 Abs 1 und § 69 Abs 2 erster Satz FrG 1997 ergibt sich klar, dass eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 69 Abs. 4 FrG 1997 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens binnen sechs Monaten beseitigt werden. (Hier: Die belBeh hat sich mit der Frage der Durchführbarkeit einer Abschiebung des Fremden - trotz massiver Anhaltspunkte für deren Unmöglichkeit - nicht beschäftigt. Eine derartige Beschäftigung wäre fallbezogen nämlich deshalb erforderlich gewesen, weil bereits in der Vergangenheit, trotz fünfmonatiger Schubhaft, eine Abschiebung des Fremden nicht zu bewerkstelligen war und von der belBeh auch im Verwaltungsverfahren nichts für eine Änderung der Verhältnisse ins Treffen geführt worden ist; vielmehr ist einerseits sowohl nach Beurteilung der belBeh als auch nach Auskunft der sudanesischen Botschaft nicht davon auszugehen, dass es sich beim Fremden um einen sudanesischen Staatsangehörigen handle, bzw. andererseits kein Gesichtspunkt ersichtlich, dass ein anderer Staat zur Aufnahme des Fremden bereit wäre. Dass der Fremde durch falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit selbst für die Nichterlangung von Reisedokumenten (und damit für die Vereitelung seiner Abschiebung) verantwortlich sei, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommt.)Aus Paragraph 61, Absatz eins und Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 ergibt sich klar, dass eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 69, Absatz 4, FrG 1997 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens binnen sechs Monaten beseitigt werden. (Hier: Die belBeh hat sich mit der Frage der Durchführbarkeit einer Abschiebung des Fremden - trotz massiver Anhaltspunkte für deren Unmöglichkeit - nicht beschäftigt. Eine derartige Beschäftigung wäre fallbezogen nämlich deshalb erforderlich gewesen, weil bereits in der Vergangenheit, trotz fünfmonatiger Schubhaft, eine Abschiebung des Fremden nicht zu bewerkstelligen war und von der belBeh auch im Verwaltungsverfahren nichts für eine Änderung der Verhältnisse ins Treffen geführt worden ist; vielmehr ist einerseits sowohl nach Beurteilung der belBeh als auch nach Auskunft der sudanesischen Botschaft nicht davon auszugehen, dass es sich beim Fremden um einen sudanesischen Staatsangehörigen handle, bzw. andererseits kein Gesichtspunkt ersichtlich, dass ein anderer Staat zur Aufnahme des Fremden bereit wäre. Dass der Fremde durch falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit selbst für die Nichterlangung von Reisedokumenten (und damit für die Vereitelung seiner Abschiebung) verantwortlich sei, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommt.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/21/0328 E 25. Oktober 2006 2004/21/0022 E 28. Februar 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.