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{'item': '2005/21/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2008 Geschäftszahl2005/21/0026 RechtssatzEine Schubhaft ist dann nicht rechtmäßig, wenn sich die Behörde mit der Frage der Durchführbarkeit einer Abschiebung des Fremden trotz massiver Anhaltspunkte für deren Unmöglichkeit nicht beschäftigt hat, obwohl bereits in der Vergangenheit eine Abschiebung nicht zu bewerkstelligen gewesen ist und nunmehr nichts für eine Änderung der Verhältnisse ins Treffen geführt worden ist. Aus den §§ 61 Abs 1 und 69 Abs 2 erster Satz FrG 1997 ergibt sich nämlich klar, dass eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Daran vermag der Umstand, dass ein Fremder durch falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit selbst für die Nichterlangung von Reisedokumenten (und damit für die Vereitelung seiner Abschiebung) verantwortlich sein kann, nichts zu ändern, zumal der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommt (Hinweis E

  1. November 2005, 2005/21/0019). (Hier hat die belBeh nicht begründet, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse nun auf eine nigerianische Staatsangehörigkeit des Fremden geschlossen werden und die Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Nigeria als möglich in Betracht kommen konnte. In der Vergangenheit war bereits mehrfach erfolglos versucht worden, ein Heimreisezertifikat für den Fremden in den Sudan zu erlangen, weil es sich nach Mitteiung der sudanesischen Botschaft bei diesem nicht um einen sudanesischen StA handle.)Eine Schubhaft ist dann nicht rechtmäßig, wenn sich die Behörde mit der Frage der Durchführbarkeit einer Abschiebung des Fremden trotz massiver Anhaltspunkte für deren Unmöglichkeit nicht beschäftigt hat, obwohl bereits in der Vergangenheit eine Abschiebung nicht zu bewerkstelligen gewesen ist und nunmehr nichts für eine Änderung der Verhältnisse ins Treffen geführt worden ist. Aus den Paragraphen 61, Absatz eins und 69 Absatz 2, erster Satz FrG 1997 ergibt sich nämlich klar, dass eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Daran vermag der Umstand, dass ein Fremder durch falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit selbst für die Nichterlangung von Reisedokumenten (und damit für die Vereitelung seiner Abschiebung) verantwortlich sein kann, nichts zu ändern, zumal der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommt (Hinweis E
  2. November 2005, 2005/21/0019). (Hier hat die belBeh nicht begründet, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse nun auf eine nigerianische Staatsangehörigkeit des Fremden geschlossen werden und die Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Nigeria als möglich in Betracht kommen konnte. In der Vergangenheit war bereits mehrfach erfolglos versucht worden, ein Heimreisezertifikat für den Fremden in den Sudan zu erlangen, weil es sich nach Mitteiung der sudanesischen Botschaft bei diesem nicht um einen sudanesischen StA handle.)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.