RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2007 Geschäftszahl2005/21/0094 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/18/0059 E 10. Oktober 2002 RS 1 (Hier ohne den ersten Satz; schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen nach § 73 StGB hätte die belBeh konkrete Feststellungen zu jenem Verhalten des Fremden, das zu einer Verurteilung durch deutsche Strafgerichte geführt hat, treffen müssen.)(Hier ohne den ersten Satz; schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 73, StGB hätte die belBeh konkrete Feststellungen zu jenem Verhalten des Fremden, das zu einer Verurteilung durch deutsche Strafgerichte geführt hat, treffen müssen.) StammrechtssatzDurch die Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 ist der Tatbestand der verwaltungsbehördlich strafbaren Schlepperei iSd § 104 Abs 1 FrG 1997 weggefallen. Gemäß § 104 Abs. 1 FrG 1997 idF 2000/I/034 begeht nunmehr - gerichtlich strafbare - Schlepperei, wer die rechtswidrige Einreise eines Fremden in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die FrG-Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 (110 BlgNR 21.GP) soll die Aufnahme der Leistung eines Vermögensvorteils als generelle Strafbarkeitsvoraussetzung verhindern, dass etwa Personen, die einen Angehörigen, dessen Pass abgelaufen ist, über die Grenze bringen, den Tatbestand der Schlepperei erfüllen. Da die Begehung von Schlepperei somit nunmehr in jedem Fall einen auf die Leistung eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils für die Tat gerichteten Vorsatz erfordert, liegt in einem Fall in dem ein derartiger Vorsatz nicht festgestellt werden kann, keine Schlepperei im Sinn des FrG 1997 idF 2000/I/034 vor.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, ist der Tatbestand der verwaltungsbehördlich strafbaren Schlepperei iSd Paragraph 104, Absatz eins, FrG 1997 weggefallen. Gemäß Paragraph 104, Absatz eins, FrG 1997 in der Fassung 2000/I/034 begeht nunmehr - gerichtlich strafbare - Schlepperei, wer die rechtswidrige Einreise eines Fremden in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die FrG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, (110 BlgNR 21.Gesetzgebungsperiode soll die Aufnahme der Leistung eines Vermögensvorteils als generelle Strafbarkeitsvoraussetzung verhindern, dass etwa Personen, die einen Angehörigen, dessen Pass abgelaufen ist, über die Grenze bringen, den Tatbestand der Schlepperei erfüllen. Da die Begehung von Schlepperei somit nunmehr in jedem Fall einen auf die Leistung eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils für die Tat gerichteten Vorsatz erfordert, liegt in einem Fall in dem ein derartiger Vorsatz nicht festgestellt werden kann, keine Schlepperei im Sinn des FrG 1997 in der Fassung 2000/I/034 vor.
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