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{'item': '2005/21/0106'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2007 Geschäftszahl2005/21/0106 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/18/0182 E

  1. April 2004 RS 1 (hier nur die ersten 2 Sätze) StammrechtssatzEine Inlandsantragstellung setzt gemäß § 14 Abs 2 zweiter Satz erster Halbsatz FrG 1997 voraus, dass der Antragsteller in Österreich "bereits niedergelassen" ist. Eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Saisonarbeitskraft" mit einer Geltungsdauer vom ca 6 Monaten vermag daher nicht zu bewirken, dass der Fremde als "bereits niedergelassen" anzusehen ist. Aus § 12 Abs 2 zweiter Halbsatz FrG 1997 in seiner Fassung vor der FrG-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 126, ergibt sich nämlich, dass eine Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte nur erteilt werden durfte, wenn der Empfänger dieser Erlaubnis nicht im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen ist. Daraus folgt, dass eine Person, der eine Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft erteilt wurde, nicht als im Bundesgebiet niedergelassen angesehen werden kann. Diese Auffassung liegt im Übrigen auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien zugrunde, in denen ausdrücklich ausgeführt wird, dass in einem solchen Fall ein Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gemäß § 14 Abs 2 FrG 1997 im Inland ausgeschlossen ist (Hinweis die im AB 1213 Blg NREine Inlandsantragstellung setzt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz erster Halbsatz FrG 1997 voraus, dass der Antragsteller in Österreich "bereits niedergelassen" ist. Eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Saisonarbeitskraft" mit einer Geltungsdauer vom ca 6 Monaten vermag daher nicht zu bewirken, dass der Fremde als "bereits niedergelassen" anzusehen ist. Aus Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Halbsatz FrG 1997 in seiner Fassung vor der FrG-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 126, ergibt sich nämlich, dass eine Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte nur erteilt werden durfte, wenn der Empfänger dieser Erlaubnis nicht im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen ist. Daraus folgt, dass eine Person, der eine Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft erteilt wurde, nicht als im Bundesgebiet niedergelassen angesehen werden kann. Diese Auffassung liegt im Übrigen auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien zugrunde, in denen ausdrücklich ausgeführt wird, dass in einem solchen Fall ein Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 im Inland ausgeschlossen ist (Hinweis die im Ausschussbericht 1213 Blg NR
  2. GP wiedergegebene Begründung des Initiativantrags Nr. 797/A vom
  3. Mai 1998). Dieses Verständnis wird weiters durch die Regelung des § 7 Abs 4 Z 4 FrG 1997 gestützt, wonach Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis brauchen, wenn "sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein". Auch aus dieser Norm lässt sich ableiten, dass im Fall einer Erwerbstätigkeit in Österreich eine Aufenthaltserlaubnis nur dann als Aufenthaltstitel ausreicht, wenn der erwerbstätige Fremde nicht in Österreich niedergelassen ist. Für den Fall, dass ein Fremder bereits in Österreich niedergelassen ist, benötigt er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vielmehr eine Niederlassungsbewilligung (vgl. § 7 Abs 3 Z 2 FrG 1997).
  4. Gesetzgebungsperiode wiedergegebene Begründung des Initiativantrags Nr. 797/A vom
  5. Mai 1998). Dieses Verständnis wird weiters durch die Regelung des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG 1997 gestützt, wonach Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis brauchen, wenn "sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein". Auch aus dieser Norm lässt sich ableiten, dass im Fall einer Erwerbstätigkeit in Österreich eine Aufenthaltserlaubnis nur dann als Aufenthaltstitel ausreicht, wenn der erwerbstätige Fremde nicht in Österreich niedergelassen ist. Für den Fall, dass ein Fremder bereits in Österreich niedergelassen ist, benötigt er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vielmehr eine Niederlassungsbewilligung vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1997). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/21/0107 2005/21/0108 2005/21/0109

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.