RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2005 Geschäftszahl2005/21/0113 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/10/0069 E
September 1999 VwSlg 15227 A/1999 RS 2 (hier nur erster Satz) StammrechtssatzDas Kostenersatzrecht des VwGG bildet keine Grundlage für den Ersatz der Kosten für die Beteiligung einer Partei am Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Aus der Sicht des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handelt es sich beim Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof um einen Zwischenstreit. Eine unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Regelung, die einen Anspruch der Parteien des Ausgangsverfahrens auf Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof begründet, besteht nicht. Ebensowenig kennt das Kostenersatzrecht des VwGG, das eine abschließende Regelung darstellt, einen Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz jener Kosten, die ihr auf Grund der Beteiligung an Zwischenverfahren vor anderen Gerichten und Behörden entstanden sind. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/21/0018 B
März 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62003CJ0136
Juni 2005 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/21/0114 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/21/0149 E