RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2005 Geschäftszahl2005/21/0141 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/21/0165 E
- Oktober 2005 RS 1 StammrechtssatzArtikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom
- Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, die gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergeht, keine aufschiebende Wirkung haben und die genannte Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsbehelfe nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden kann, wenn keine zuständige Stelle im Sinne der genannten Bestimmung eingerichtet worden ist. Die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 gelten für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
- September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) zukommt (Hinweis Urteil EuGH
- Juni 2005, Rs. C- 136/03, "Dörr, Ünal", ergangen zu Vorabentscheidungsersuchen B VwGH
- März 2003, 99/21/0018-12 und 2002/21/0067-10). Die Art. 8 und 9 der genannten RL sind auch auf "begünstigte Drittstaatsangehörige" anzuwenden (Hinweis Urteil EuGH
- Juli 2002, Rs. C-459/99, "MRAX", Randnr. 101 ff).Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom
- Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, die gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergeht, keine aufschiebende Wirkung haben und die genannte Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsbehelfe nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden kann, wenn keine zuständige Stelle im Sinne der genannten Bestimmung eingerichtet worden ist. Die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 gelten für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
- September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) zukommt (Hinweis Urteil EuGH
- Juni 2005, Rs. C- 136/03, "Dörr, Ünal", ergangen zu Vorabentscheidungsersuchen B VwGH
- März 2003, 99/21/0018-12 und 2002/21/0067-10). Die Artikel 8 und 9 der genannten RL sind auch auf "begünstigte Drittstaatsangehörige" anzuwenden (Hinweis Urteil EuGH
- Juli 2002, Rs. C-459/99, "MRAX", Randnr. 101 ff). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/21/0125 E
- Oktober 2005 2006/21/0098 E
- September 2006 2002/21/0102 E
- Oktober 2005 2002/21/0106 E
- Oktober 2005 2005/21/0123 E
- November 2005 2005/21/0189 E
- November 2005 2005/21/0188 E
- November 2005 2005/21/0138 E
- November 2005 2005/21/0206 E
- November 2005 2005/21/0129 E
- November 2005 2005/21/0219 E
- November 2005 2005/21/0201 E
- Dezember 2005 2005/21/0311 E
- Dezember 2005 2003/21/0031 E
- März 2006 2005/21/0396 E
- März 2006 2003/21/0008 E
- März 2006 2002/21/0133 E
- Oktober 2005
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.