RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2005 Geschäftszahl2005/21/0259 RechtssatzEin Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach § 40 Abs. 1 FrG 1997 kann höchstens für drei Monate erteilt werden und dient dazu, dem Fremden vor Befolgung einer ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung eine Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu ermöglichen. (Hier: Der Fremde hat nicht auf eine Regelung seiner persönlichen Verhältnisse im Inland Bezug genommen. Er hat vielmehr unter Verweis auf die Situation im Kosovo geltend gemacht, dass eine Abschiebung (in den Kosovo) sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei, weshalb er beantrage, die Vollstreckung der Abschiebung um ein Jahr aufzuschieben. Ungeachtet der unklaren Bezeichnung seines Antrages als solchen auf "Aufschiebung der Vollstreckung" hat er damit - auch im Hinblick auf das Ausmaß der begehrten Aufschiebung - hinreichend deutlich § 56 Abs. 2 FrG 1997 angesprochen, wonach die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben ist (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 57 FrG 1997) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Der Antrag wäre demnach als Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes zu behandeln gewesen. Das hat die belBeh verkannt. Der bekämpfte Bescheid, mit dem ein - in Wahrheit gar nicht gestellter - Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abgewiesen wurde, war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben.)Ein Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 40, Absatz eins, FrG 1997 kann höchstens für drei Monate erteilt werden und dient dazu, dem Fremden vor Befolgung einer ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung eine Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu ermöglichen. (Hier: Der Fremde hat nicht auf eine Regelung seiner persönlichen Verhältnisse im Inland Bezug genommen. Er hat vielmehr unter Verweis auf die Situation im Kosovo geltend gemacht, dass eine Abschiebung (in den Kosovo) sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei, weshalb er beantrage, die Vollstreckung der Abschiebung um ein Jahr aufzuschieben. Ungeachtet der unklaren Bezeichnung seines Antrages als solchen auf "Aufschiebung der Vollstreckung" hat er damit - auch im Hinblick auf das Ausmaß der begehrten Aufschiebung - hinreichend deutlich Paragraph 56, Absatz 2, FrG 1997 angesprochen, wonach die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben ist (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (Paragraph 57, FrG 1997) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Der Antrag wäre demnach als Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes zu behandeln gewesen. Das hat die belBeh verkannt. Der bekämpfte Bescheid, mit dem ein - in Wahrheit gar nicht gestellter - Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abgewiesen wurde, war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.