RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2007 Geschäftszahl2005/21/0305 RechtssatzDie belBeh hat in einem Verfahren betreffend Feststellung gemäß § 75 Abs 1 FrG 1997 die Frage des Bestehens eines ausreichenden Schutzes der Fremden vor der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht im erforderlichen Umfang begründet, da sie davon ausgeht, dass die Fremde in einem Frauenhaus im Kosovo, auf den sie ihre Prüfung eingeschränkt hat, Schutz und soziale Unterstützung finden kann. Hieraus zieht sie den Schluss, die Fremde würde bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in eine auswegslose Lage gelangen. Um dieser Argumentation überhaupt näher treten zu können, fehlt die Prüfung, ob der Fremden eine örtlich begrenzte oder eine auf das gesamte Land ausgedehnte Verfolgung (durch ihren Ehemann) droht. Auch hat es die belBeh in diesem Zusammenhang unterlassen, sich mit der Frage der Effektivität und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Frauenhauses durch die Fremde ausreichend auseinander zu setzen. Dies hätte ein Eingehen darauf erfordert, ob die Fremde in derartigen Einrichtungen (insbesondere infolge ausreichend freier Plätze) konkret Aufnahme und Unterkunft finden kann, ihr (auch als Einzelperson und nicht als Teil einer Familie) Sozialhilfe oder andere ausreichende finanzielle Unterstützung gewährt wird, ob sie in einem Frauenhaus frei von Furcht vor ihrem Ehemann leben kann und ihr die Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung somit insgesamt zumutbar ist (Hinweis E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.