← Österreich

{'item': '2005/21/0405'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2008 Geschäftszahl2005/21/0405 RechtssatzDem Fremden wurde im Asylverfahren gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuerkannt. Dieses Asylverfahren wurde mit Bescheid gemäß § 69 Abs. 1 AVG wieder aufgenommen. Als Folge des die Wiederaufnahme anordnenden Bescheides trat der Bescheid, mit dem das wieder aufzunehmende Verfahren abgeschlossen worden war, außer Kraft (Hinweis E VS

  1. März 1977, 1341/75, VwSlg 9277 A/1977). Vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens war dem Fremden die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden; in diesen Stand wurde das Asylverfahren durch die Wiederaufnahme zurückgesetzt, wodurch die zunächst gemäß § 19 Abs. 4 AsylG 1997 erloschene vorläufige Aufenthaltsberechtigung wieder auflebte. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Asylbehörde dem Fremden nach Wiederaufnahme des Verfahrens eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 ausgestellt hat. Gemäß § 44 Abs. 4 legcit wurde nämlich ausdrücklich angeordnet, dass Bescheinigungen gemäß § 19 AsylG 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt behalten, es sei denn, es wird vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 36b ausgestellt. Daraus folgt, dass auch in "Altverfahren" nach § 44 Abs. 1 legcit grundsätzlich die Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 ihre Gültigkeit behält. Gemäß § 19 Abs. 4 AsylG 1997 endet zwar die vorläufige Aufenthaltsberechtigung bei Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens; das Asylverfahren wurde jedoch in den Stand vor dessen rechtskräftigem Abschluss zurückversetzt. Da gemäß § 21 Abs. 1 AsylG 1997 die Bestimmungen des FrG 1997 über die Schubhaft nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung - unter der hier gegebenen initiativen Antragstellung iSd § 21 Abs. 1 Z 2 legcit - Anwendung finden, erweist sich die nach Wiederaufnahme des Asylverfahrens aufrecht erhaltene Schubhaft als rechtswidrig.Dem Fremden wurde im Asylverfahren gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuerkannt. Dieses Asylverfahren wurde mit Bescheid gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG wieder aufgenommen. Als Folge des die Wiederaufnahme anordnenden Bescheides trat der Bescheid, mit dem das wieder aufzunehmende Verfahren abgeschlossen worden war, außer Kraft (Hinweis E VS
  2. März 1977, 1341/75, VwSlg 9277 A/1977). Vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens war dem Fremden die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden; in diesen Stand wurde das Asylverfahren durch die Wiederaufnahme zurückgesetzt, wodurch die zunächst gemäß Paragraph 19, Absatz 4, AsylG 1997 erloschene vorläufige Aufenthaltsberechtigung wieder auflebte. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Asylbehörde dem Fremden nach Wiederaufnahme des Verfahrens eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 36 b, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 ausgestellt hat. Gemäß Paragraph 44, Absatz 4, legcit wurde nämlich ausdrücklich angeordnet, dass Bescheinigungen gemäß Paragraph 19, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt behalten, es sei denn, es wird vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 36 b, ausgestellt. Daraus folgt, dass auch in "Altverfahren" nach Paragraph 44, Absatz eins, legcit grundsätzlich die Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 19, AsylG 1997 ihre Gültigkeit behält. Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, AsylG 1997 endet zwar die vorläufige Aufenthaltsberechtigung bei Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens; das Asylverfahren wurde jedoch in den Stand vor dessen rechtskräftigem Abschluss zurückversetzt. Da gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 die Bestimmungen des FrG 1997 über die Schubhaft nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung - unter der hier gegebenen initiativen Antragstellung iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, legcit - Anwendung finden, erweist sich die nach Wiederaufnahme des Asylverfahrens aufrecht erhaltene Schubhaft als rechtswidrig.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.