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{'item': '2005/21/0407'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.01.2006 Geschäftszahl2005/21/0407 RechtssatzNach den Erläuterungen zur RV (846 BlgNR

  1. GP 7f) zum Verfahrenshilfegesetz, BGBl 1973/569, will "(d)as entworfene Bundesgesetz ... sohin durch seine umfassende Regelung für das gerichtliche Zivil- und Strafverfahren ebenso wie für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof und im Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) eine Verbesserung des bisherigen Rechtsschutzes erreichen". Der mit dieser Novelle geänderte § 79 AVG lautet: "Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird." Den Erläuterungen zufolge wurde dadurch § 79 AVG an den neu vorgeschlagenen § 63 ZPO angepasst ("notwendig" statt "notdürftig"). Das Institut der Verfahrenshilfe wurde nicht insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber in der Folge lediglich in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll. Dem gemäß hat der VwGH im Erkenntnis vom
  2. September 1997, 96/21/0815, ausgesprochen, dass in einem fremdenrechtlichen Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung keine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung von Verfahrenshilfe im Rahmen des Berufungsverfahrens vorhanden ist.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (846 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 7f) zum Verfahrenshilfegesetz, BGBl 1973/569, will "(d)as entworfene Bundesgesetz ... sohin durch seine umfassende Regelung für das gerichtliche Zivil- und Strafverfahren ebenso wie für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof und im Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) eine Verbesserung des bisherigen Rechtsschutzes erreichen". Der mit dieser Novelle geänderte Paragraph 79, AVG lautet: "Die in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird." Den Erläuterungen zufolge wurde dadurch Paragraph 79, AVG an den neu vorgeschlagenen Paragraph 63, ZPO angepasst ("notwendig" statt "notdürftig"). Das Institut der Verfahrenshilfe wurde nicht insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber in der Folge lediglich in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach Paragraph 51 a, VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll. Dem gemäß hat der VwGH im Erkenntnis vom
  4. September 1997, 96/21/0815, ausgesprochen, dass in einem fremdenrechtlichen Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung keine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung von Verfahrenshilfe im Rahmen des Berufungsverfahrens vorhanden ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/21/0408 2005/21/0409 2005/21/0410 2005/21/0411

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.