RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2008 Geschäftszahl2006/01/0074 RechtssatzGemäß § 10 Abs. 4 Z 1 iVm Abs. 5 Z 3 StbG - in der hier maßgeblichen Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I 37/2006, - kann die Verleihung der Staatsbürgerschaft auch ohne den in § 10 Abs. 1 Z 1 StbG vorausgesetzten 10-jährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfolgen, wenn der Verleihungswerber seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration erbracht ist. Zur maßgeblichen Rechtslage und zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration ist vorweg insbesondere auf das hg. E vom
- Oktober 2000, Zl. 2000/01/0227, zu verweisen (vgl. hiezu zuletzt in Zusammenhang mit § 12 StbG das hg. E vom
- April 2008, Zl. 2005/01/0114, mit Verweisen auf die Folgejudikatur, in Zusammenhang mit § 10 Abs. 4 und 5 StbG das hg. E vom
- Februar 2007, Zl. 2005/01/0384, mwN). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich in dieser Hinsicht an der in den Gesetzesmaterialien (RV 1283 BlgNR XX. GP, 8) ausdrücklich so formulierten Ansicht, der "Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration" werde "dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf Weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw.)" (vgl. das hg. E vom
- Dezember 2005, Zl. 2003/01/0329, mit Verweis auf das obzitierte E vom
- Oktober 2000, Zl. 2000/01/0227).Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 3, StbG - in der hier maßgeblichen Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2006,, - kann die Verleihung der Staatsbürgerschaft auch ohne den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG vorausgesetzten 10-jährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfolgen, wenn der Verleihungswerber seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration erbracht ist. Zur maßgeblichen Rechtslage und zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration ist vorweg insbesondere auf das hg. E vom
- Oktober 2000, Zl. 2000/01/0227, zu verweisen vergleiche hiezu zuletzt in Zusammenhang mit Paragraph 12, StbG das hg. E vom
- April 2008, Zl. 2005/01/0114, mit Verweisen auf die Folgejudikatur, in Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 4 und 5 StbG das hg. E vom
- Februar 2007, Zl. 2005/01/0384, mwN). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich in dieser Hinsicht an der in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1283 BlgNR römisch zwanzig. GP, 8) ausdrücklich so formulierten Ansicht, der "Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration" werde "dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf Weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw.)" vergleiche das hg. E vom
- Dezember 2005, Zl. 2003/01/0329, mit Verweis auf das obzitierte E vom
- Oktober 2000, Zl. 2000/01/0227).