RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2010 Geschäftszahl2006/01/0083 RechtssatzZur Zulässigkeit des Waffengebrauchs kann es nicht darauf ankommen, dass eine Person tatsächlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Vielmehr ist entscheidend, ob die einschreitenden Organe ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen in vertretbarer Weise als einen strafbaren Tatbestand erfüllend qualifiziert werden kann (vgl. zur vertretbaren Annahme eines gefährlichen Angriffs iSd Sicherheitspolizeigesetzes etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2000, Zl. 96/01/1071, und vom
- März 1999, Zl. 98/01/0096, mwN). Demnach kann zwar ex ante nicht das Wissen um die Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale verlangt werden (zum Vorliegen einer "großen Menge" an Suchtgift vgl. das zuletzt genannte hg. Erkenntnis vom
- März 1999, Zl. 98/01/0096), es wird aber eine Subsumtion des wahrgenommenen Sachverhalts unter die Tatbestandsmerkmale konkreter Delikte verlangt (zur Unterstellung einer "Belästigung" von Kindern unter Tatbestände des Sexualstrafrechts vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juli 1998, Zl. 97/01/0448). Ein dringender Tatverdacht setzt einen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit voraus, dass eine Person die ihr angelastete Straftat begangen hat. Bloße Vermutungen reichen zur Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2006, Zl. 2005/01/0577, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des OGH zum Erfordernis des dringenden Tatverdachts in § 180 StPO (alt)). Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung einer Straftat geschlossen werden kann (vgl. etwa das Urteil des OGH vom
- April 1997, 11 Os 54/97).Zur Zulässigkeit des Waffengebrauchs kann es nicht darauf ankommen, dass eine Person tatsächlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Vielmehr ist entscheidend, ob die einschreitenden Organe ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen in vertretbarer Weise als einen strafbaren Tatbestand erfüllend qualifiziert werden kann vergleiche zur vertretbaren Annahme eines gefährlichen Angriffs iSd Sicherheitspolizeigesetzes etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2000, Zl. 96/01/1071, und vom
- März 1999, Zl. 98/01/0096, mwN). Demnach kann zwar ex ante nicht das Wissen um die Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale verlangt werden (zum Vorliegen einer "großen Menge" an Suchtgift vergleiche das zuletzt genannte hg. Erkenntnis vom
- März 1999, Zl. 98/01/0096), es wird aber eine Subsumtion des wahrgenommenen Sachverhalts unter die Tatbestandsmerkmale konkreter Delikte verlangt (zur Unterstellung einer "Belästigung" von Kindern unter Tatbestände des Sexualstrafrechts vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juli 1998, Zl. 97/01/0448). Ein dringender Tatverdacht setzt einen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit voraus, dass eine Person die ihr angelastete Straftat begangen hat. Bloße Vermutungen reichen zur Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht hin vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2006, Zl. 2005/01/0577, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des OGH zum Erfordernis des dringenden Tatverdachts in Paragraph 180, StPO (alt)). Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung einer Straftat geschlossen werden kann vergleiche etwa das Urteil des OGH vom
- April 1997, 11 Os 54/97).