RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.01.2009 Geschäftszahl2006/01/0248 RechtssatzMit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom
- November 2005 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien-Montenegro mit Ausnahme des Kosovo" zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Februar 2006 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchteil I. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Der unabhängige Bundesasylsenat hat (mit Schreiben vom
- Dezember 2005) den Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, eine Berufungsergänzung nachzureichen. Bei Erteilung dieses Verbesserungsauftrages hat er unterlassen anzugeben, inwieweit der Berufung eine vom Gesetz geforderte Eigenschaft fehle. Der unabhängige Bundesasylsenat wäre aber verpflichtet gewesen, in seinem Aufforderungsschreiben an den Beschwerdeführer den seiner Ansicht nach vorliegenden Mangel der unterbliebenen Begründung zu § 7 AsylG (Asylentscheidung) konkret zu bezeichnen (vgl. das hg. E vom
- März 2007, Zl. 2005/11/0216; und Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13, RZ 29). Steht (weil kein den inhaltlichen Anforderungen entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt wurde) demnach nicht fest, dass hinsichtlich der Asylentscheidung ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG nicht vorliegt, dann durfte die Berufung in diesem Umfang nicht als unzulässig zurückgewiesen werden. Damit erweist sich der gesamte angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil dem Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung) die Voraussetzung der abweislichen Asylentscheidung fehlt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom
- November 2005 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien-Montenegro mit Ausnahme des Kosovo" zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Februar 2006 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchteil römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchteil römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Der unabhängige Bundesasylsenat hat (mit Schreiben vom
- Dezember 2005) den Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, eine Berufungsergänzung nachzureichen. Bei Erteilung dieses Verbesserungsauftrages hat er unterlassen anzugeben, inwieweit der Berufung eine vom Gesetz geforderte Eigenschaft fehle. Der unabhängige Bundesasylsenat wäre aber verpflichtet gewesen, in seinem Aufforderungsschreiben an den Beschwerdeführer den seiner Ansicht nach vorliegenden Mangel der unterbliebenen Begründung zu Paragraph 7, AsylG (Asylentscheidung) konkret zu bezeichnen vergleiche das hg. E vom
- März 2007, Zl. 2005/11/0216; und Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13,, RZ 29). Steht (weil kein den inhaltlichen Anforderungen entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt wurde) demnach nicht fest, dass hinsichtlich der Asylentscheidung ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG nicht vorliegt, dann durfte die Berufung in diesem Umfang nicht als unzulässig zurückgewiesen werden. Damit erweist sich der gesamte angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil dem Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung) die Voraussetzung der abweislichen Asylentscheidung fehlt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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