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{'item': '2006/01/0269'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2009 Geschäftszahl2006/01/0269 RechtssatzDie im angefochtenen Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entscheidende belangte Behörde stellte bloß fest, dass der Beschwerdeführer (Antragsteller) von einem ausländischen Gericht wegen näher bezeichneter Straftatbestände zu einer "Jugendstrafe von zwei Jahren" bzw. Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde und dass die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen nach österreichischem Recht auch gerichtlich strafbar sind. Ob die ausländische Verurteilung des Beschwerdeführers eine gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG maßgebliche Verurteilung ist, wurde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Trotz eindeutiger Aktenlage fehlen Feststellungen über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung. Die belangte Behörde hat verkannt, dass die herangezogene ausländische Verurteilung aus dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG herausfällt, wenn sie nach dem Tilgungsgesetz 1972 getilgt ist oder als getilgt gilt. Nach der Aktenlage hätte die belangte Behörde - vor dem Hintergrund, dass die vorliegende ausländische Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 7 Abs. 1 Tilgungsgesetz 1972 einer inländischen Verurteilung tilgungsrechtlich gleichsteht - im Sinne des § 7 Abs. 3 Tilgungsgesetz 1972 feststellen müssen, dass seine ausländische Verurteilung am

  1. April 1997 rechtskräftig wurde und mit dieser über ihn eine Jugendstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe verhängt wurde. Demnach betrug aber gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Tilgungsgesetz 1972 die Tilgungsfrist fünf Jahre; diese Frist begann am
  2. April 1999 und ist am
  3. April 2004 abgelaufen, sodass diese Verurteilung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (
  4. März 2006) nicht mehr maßgeblich war.Die im angefochtenen Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entscheidende belangte Behörde stellte bloß fest, dass der Beschwerdeführer (Antragsteller) von einem ausländischen Gericht wegen näher bezeichneter Straftatbestände zu einer "Jugendstrafe von zwei Jahren" bzw. Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde und dass die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen nach österreichischem Recht auch gerichtlich strafbar sind. Ob die ausländische Verurteilung des Beschwerdeführers eine gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG maßgebliche Verurteilung ist, wurde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Trotz eindeutiger Aktenlage fehlen Feststellungen über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung. Die belangte Behörde hat verkannt, dass die herangezogene ausländische Verurteilung aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG herausfällt, wenn sie nach dem Tilgungsgesetz 1972 getilgt ist oder als getilgt gilt. Nach der Aktenlage hätte die belangte Behörde - vor dem Hintergrund, dass die vorliegende ausländische Verurteilung des Beschwerdeführers nach Paragraph 7, Absatz eins, Tilgungsgesetz 1972 einer inländischen Verurteilung tilgungsrechtlich gleichsteht - im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Tilgungsgesetz 1972 feststellen müssen, dass seine ausländische Verurteilung am
  5. April 1997 rechtskräftig wurde und mit dieser über ihn eine Jugendstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe verhängt wurde. Demnach betrug aber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Tilgungsgesetz 1972 die Tilgungsfrist fünf Jahre; diese Frist begann am
  6. April 1999 und ist am
  7. April 2004 abgelaufen, sodass diese Verurteilung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (
  8. März 2006) nicht mehr maßgeblich war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.