RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2010 Geschäftszahl2006/01/0316 RechtssatzNach dem Zeitpunkt der Erlassung des den zuerst gestellten Asylantrages betreffenden, in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bundesasylamtes vom November 1998 hat sich durch die Ereignisse im März 1999 in Bezug auf die Situation der albanischen Volksgruppe zugehöriger Personen aus dem Kosovo eine asylrelevante Sachverhaltsänderung ergeben, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den Asylbehörden von Amts wegen zu berücksichtigen war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 99/01/0329). Die daraus resultierende Frage nach der Bedeutung der abermaligen Lageänderung im Juni 1999 (vgl. zu dieser das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 99/01/0359) für die Zulässigkeit von Folgeanträgen zu Erstanträgen, deren Erledigung vor den Ereignissen im März 1999 erfolgt war, wurde im hg. Erkenntnis vom
- Juli 2003, Zl. 2000/01/0440, dahingehend beantwortet, dass ein Wiederaufleben der Rechtskraft der Erledigung des Erstantrages durch die zweite Lageänderung mit der Folge der Unzulässigkeit des Zweitantrages in einem solchen Fall nicht anzunehmen sei. Aus den Gründen dieses zuletzt erwähnten Erkenntnisses ist der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsansicht - trotz des im vorliegenden Fall späteren, nämlich nach der neuerlichen Lageänderung liegenden Zeitpunktes der neuerlichen Antragstellung - nicht zu folgen. (Hier: Das Bundesasylamt wies den neuerlichen Antrag vom
- September 2004 mit Bescheid vom
- Juli 2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab. Es liege zwar eine Sachverhaltsänderung vor, diese lasse aber keine andere rechtliche Beurteilung zu, zumal es sich bei der nunmehr geltend gemachten Verfolgungsgefahr um keine im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention handle.)Nach dem Zeitpunkt der Erlassung des den zuerst gestellten Asylantrages betreffenden, in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bundesasylamtes vom November 1998 hat sich durch die Ereignisse im März 1999 in Bezug auf die Situation der albanischen Volksgruppe zugehöriger Personen aus dem Kosovo eine asylrelevante Sachverhaltsänderung ergeben, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den Asylbehörden von Amts wegen zu berücksichtigen war vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 99/01/0329). Die daraus resultierende Frage nach der Bedeutung der abermaligen Lageänderung im Juni 1999 vergleiche zu dieser das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 99/01/0359) für die Zulässigkeit von Folgeanträgen zu Erstanträgen, deren Erledigung vor den Ereignissen im März 1999 erfolgt war, wurde im hg. Erkenntnis vom
- Juli 2003, Zl. 2000/01/0440, dahingehend beantwortet, dass ein Wiederaufleben der Rechtskraft der Erledigung des Erstantrages durch die zweite Lageänderung mit der Folge der Unzulässigkeit des Zweitantrages in einem solchen Fall nicht anzunehmen sei. Aus den Gründen dieses zuletzt erwähnten Erkenntnisses ist der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsansicht - trotz des im vorliegenden Fall späteren, nämlich nach der neuerlichen Lageänderung liegenden Zeitpunktes der neuerlichen Antragstellung - nicht zu folgen. (Hier: Das Bundesasylamt wies den neuerlichen Antrag vom
- September 2004 mit Bescheid vom
- Juli 2005 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab. Es liege zwar eine Sachverhaltsänderung vor, diese lasse aber keine andere rechtliche Beurteilung zu, zumal es sich bei der nunmehr geltend gemachten Verfolgungsgefahr um keine im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention handle.)