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{'item': '2006/01/0323'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.2006 Geschäftszahl2006/01/0323 RechtssatzNachdem der Fremde, ein Staatsangehöriger von Mazedonien, bereits 1999 einen in der Folge zurückgezogenen ersten Asylantrag gestellt hatte, beantragte er im Juli 2001 neuerlich die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom

  1. November 2001 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Fremden nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden RSa-Rückschein am
  2. November 2001 an einer Adresse in N (nach zwei erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung beim Postamt) zugestellt. Er wurde als nicht behoben an das Bundesasylamt retourniert und blieb unbekämpft. Ausgehend von dem laut Aktenlage gegebenen Sachverhalt (der Fremde wurde am
  3. November in Deutschland inhaftiert und seine Überstellung nach Österreich erfolgte am
  4. Dezember 2001) ist zu sehen, dass der Fremde bei Hinterlegung des Bescheides vom
  5. November 2001 am
  6. November 2001 an der seinerzeitigen Adresse in N keine zulässige Abgabestelle im Sinn des - damals noch maßgeblichen - § 4 ZustG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 gehabt hat. Von daher vermochte die besagte Hinterlegung keine Rechtswirkungen zu entfalten, weshalb das seinerzeitige (zweite) Asylverfahren noch in erster Instanz anhängig und nicht rechtskräftig entschieden ist. Eine Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache kommt im Hinblick darauf nicht in Betracht (Hinweis E
  7. April 2005, Zl. 2004/01/0491; E
  8. Oktober 2005, Zl. 2005/01/0215), woran auch der Umstand, dass der (dritte) Asylantrag vom
  9. Dezember 2001 - offenkundig rechtskräftig - aus diesem Grund zurückgewiesen worden ist, nichts zu ändern vermag. Die Rechtskraft des letztgenannten Bescheides beschränkt sich nämlich auf die Zurückweisung des von ihm erfassten Asylantrages, kann jedoch bezüglich der Rechtskraft des Bescheides vom
  10. November 2001 keine Bindungswirkung entfalten.Nachdem der Fremde, ein Staatsangehöriger von Mazedonien, bereits 1999 einen in der Folge zurückgezogenen ersten Asylantrag gestellt hatte, beantragte er im Juli 2001 neuerlich die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom
  11. November 2001 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Fremden nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden RSa-Rückschein am
  12. November 2001 an einer Adresse in N (nach zwei erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung beim Postamt) zugestellt. Er wurde als nicht behoben an das Bundesasylamt retourniert und blieb unbekämpft. Ausgehend von dem laut Aktenlage gegebenen Sachverhalt (der Fremde wurde am
  13. November in Deutschland inhaftiert und seine Überstellung nach Österreich erfolgte am
  14. Dezember 2001) ist zu sehen, dass der Fremde bei Hinterlegung des Bescheides vom
  15. November 2001 am
  16. November 2001 an der seinerzeitigen Adresse in N keine zulässige Abgabestelle im Sinn des - damals noch maßgeblichen - Paragraph 4, ZustG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, gehabt hat. Von daher vermochte die besagte Hinterlegung keine Rechtswirkungen zu entfalten, weshalb das seinerzeitige (zweite) Asylverfahren noch in erster Instanz anhängig und nicht rechtskräftig entschieden ist. Eine Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache kommt im Hinblick darauf nicht in Betracht (Hinweis E
  17. April 2005, Zl. 2004/01/0491; E
  18. Oktober 2005, Zl. 2005/01/0215), woran auch der Umstand, dass der (dritte) Asylantrag vom
  19. Dezember 2001 - offenkundig rechtskräftig - aus diesem Grund zurückgewiesen worden ist, nichts zu ändern vermag. Die Rechtskraft des letztgenannten Bescheides beschränkt sich nämlich auf die Zurückweisung des von ihm erfassten Asylantrages, kann jedoch bezüglich der Rechtskraft des Bescheides vom
  20. November 2001 keine Bindungswirkung entfalten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.