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{'item': '2006/01/0462'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2009 Geschäftszahl2006/01/0462 RechtssatzEmpfehlungen internationaler Organisationen haben Indizwirkung (Hinweis E

  1. März 2009, Zlen. 2006/01/0930 und 0931). Den im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates getroffenen Feststellungen zufolge vertritt UNHCR die Position, Kosovo-Albaner aus Gebieten, in denen sie eine ethnische Minderheit bilden, seien fortgesetzt schutzbedürftig, bzw. sie könnten im Falle ihrer Rückkehr mit ernsten Problemen, einschließlich physischer Gewalt konfrontiert sein. Zur Herkunftsgemeinde des Fremden, dem Norden der Stadt Mitrovica, wurde durch den unabhängigen Bundesasylsenat festgestellt, Serben seien in der Mehrheit und Albaner könnten im Nordteil dieser Stadt Opfer von Belästigungen und Verfolgungen sein. In der rechtlichen Beurteilung kam der unabhängige Bundesasylsenat hingegen ohne nähere Begründung zu der von diesen Feststellungen abweichenden Einschätzung, dass im Nordteil der Stadt Mitrovica für den Fremden, einen Kosovo-Albaner, eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht gegeben sei. Eine Auseinandersetzung mit der festgestellten UNHCR-Position bzw. der für Mitrovica festgestellten speziellen Situation enthält die Begründung des Bescheides nicht. Insoweit der unabhängige Bundesasylsenat zu vom Fremden vorgebrachten Verfolgungshandlungen (er sei von Serben verprügelt worden, er habe einen Stein auf den Kopf bekommen und weitere Übergriffe oberflächlich und einsilbig geschildert) ausführte, diese würden das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung (noch) nicht erreichen, ist der Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar zu entnehmen, warum diese Eingriffe als unerheblich bzw. von zu geringer Intensität beurteilt wurden. Der unabhängige Bundesasylsenat hat auch nicht geprüft, ob für den Fremden eine (zumutbare) Flucht- oder Schutzalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates besteht. Die hinsichtlich der Abweisung nach § 7 AsylG dargelegte Begründung des genannten Bescheides erweist sich daher als ungenügend.Empfehlungen internationaler Organisationen haben Indizwirkung (Hinweis E
  2. März 2009, Zlen. 2006/01/0930 und 0931). Den im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates getroffenen Feststellungen zufolge vertritt UNHCR die Position, Kosovo-Albaner aus Gebieten, in denen sie eine ethnische Minderheit bilden, seien fortgesetzt schutzbedürftig, bzw. sie könnten im Falle ihrer Rückkehr mit ernsten Problemen, einschließlich physischer Gewalt konfrontiert sein. Zur Herkunftsgemeinde des Fremden, dem Norden der Stadt Mitrovica, wurde durch den unabhängigen Bundesasylsenat festgestellt, Serben seien in der Mehrheit und Albaner könnten im Nordteil dieser Stadt Opfer von Belästigungen und Verfolgungen sein. In der rechtlichen Beurteilung kam der unabhängige Bundesasylsenat hingegen ohne nähere Begründung zu der von diesen Feststellungen abweichenden Einschätzung, dass im Nordteil der Stadt Mitrovica für den Fremden, einen Kosovo-Albaner, eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht gegeben sei. Eine Auseinandersetzung mit der festgestellten UNHCR-Position bzw. der für Mitrovica festgestellten speziellen Situation enthält die Begründung des Bescheides nicht. Insoweit der unabhängige Bundesasylsenat zu vom Fremden vorgebrachten Verfolgungshandlungen (er sei von Serben verprügelt worden, er habe einen Stein auf den Kopf bekommen und weitere Übergriffe oberflächlich und einsilbig geschildert) ausführte, diese würden das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung (noch) nicht erreichen, ist der Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar zu entnehmen, warum diese Eingriffe als unerheblich bzw. von zu geringer Intensität beurteilt wurden. Der unabhängige Bundesasylsenat hat auch nicht geprüft, ob für den Fremden eine (zumutbare) Flucht- oder Schutzalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates besteht. Die hinsichtlich der Abweisung nach Paragraph 7, AsylG dargelegte Begründung des genannten Bescheides erweist sich daher als ungenügend.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.