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{'item': '2006/01/0537'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.2006 Geschäftszahl2006/01/0537 RechtssatzMit am

  1. März 2006 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, der über eine aktenkundige Adresse in S verfügte, gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom
  2. Februar 2006 Berufung. Diese Berufung verband er mit einem Wiedereinsetzungsantrag, in dem er vorbrachte, dass ihm der erstinstanzliche Bescheid am
  3. Februar 2006 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. "Im Zeitpunkt der Zustellung der Benachrichtigungsanzeige" sei er allerdings kurzfristig nicht an seiner Wohnadresse anwesend gewesen. Ein Mitbewohner habe die "Benachrichtigung" aus dem Postkasten entnommen und sie ihm, dem Beschwerdeführer, erst am
  4. März 2006, als er "nach S gekommen" sei, ausgehändigt. Da am
  5. März 2006, einem Samstag, die Post bereits geschlossen gewesen sei, habe der Bescheid erst am
  6. März 2006 behoben werden können. Die belangte Behörde, die die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückwies, ist über den nicht vollständig ausgefüllten Rückschein - der mithin nicht die Vermutung einer ordnungsgemäßen Zustellung zu entfalten vermochte - ebenso wie über das oben wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag kommentarlos hinweggegangen. Dies begründet vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG einen wesentlichen Verfahrensmangel (vgl. zur genannten Bestimmung etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. November 2004, Zl. 2004/05/0078), woran auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst in seinem Wiedereinsetzungsantrag ungeachtet seines Tatsachenvorbringens rechtlich von einer wirksamen Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides mit
  8. Februar 2006 ausgegangen ist, nichts zu ändern vermag. [Hier: Dass der vor der Hinterlegung erfolgte zweite Zustellversuch betreffend die verfügte eigenhändige Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides angekündigt worden wäre, ist dem Rückschein ebenso wenig zu entnehmen wie das Datum, ab dem die hinterlegte Sendung beim Postamt behoben werden könne (Beginn der Abholfrist).]Mit am
  9. März 2006 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, der über eine aktenkundige Adresse in S verfügte, gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom
  10. Februar 2006 Berufung. Diese Berufung verband er mit einem Wiedereinsetzungsantrag, in dem er vorbrachte, dass ihm der erstinstanzliche Bescheid am
  11. Februar 2006 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. "Im Zeitpunkt der Zustellung der Benachrichtigungsanzeige" sei er allerdings kurzfristig nicht an seiner Wohnadresse anwesend gewesen. Ein Mitbewohner habe die "Benachrichtigung" aus dem Postkasten entnommen und sie ihm, dem Beschwerdeführer, erst am
  12. März 2006, als er "nach S gekommen" sei, ausgehändigt. Da am
  13. März 2006, einem Samstag, die Post bereits geschlossen gewesen sei, habe der Bescheid erst am
  14. März 2006 behoben werden können. Die belangte Behörde, die die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückwies, ist über den nicht vollständig ausgefüllten Rückschein - der mithin nicht die Vermutung einer ordnungsgemäßen Zustellung zu entfalten vermochte - ebenso wie über das oben wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag kommentarlos hinweggegangen. Dies begründet vor dem Hintergrund des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG einen wesentlichen Verfahrensmangel vergleiche zur genannten Bestimmung etwa das hg. Erkenntnis vom
  15. November 2004, Zl. 2004/05/0078), woran auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst in seinem Wiedereinsetzungsantrag ungeachtet seines Tatsachenvorbringens rechtlich von einer wirksamen Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides mit
  16. Februar 2006 ausgegangen ist, nichts zu ändern vermag. [Hier: Dass der vor der Hinterlegung erfolgte zweite Zustellversuch betreffend die verfügte eigenhändige Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides angekündigt worden wäre, ist dem Rückschein ebenso wenig zu entnehmen wie das Datum, ab dem die hinterlegte Sendung beim Postamt behoben werden könne (Beginn der Abholfrist).]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.