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{'item': '2006/01/0738'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2009 Geschäftszahl2006/01/0738 RechtssatzBei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. Juni 2009, Zl. 2006/01/0032, vom
  2. September 2008, Zl. 2006/01/0740, und vom
  3. Juni 2008, Zl. 2005/01/0778, mwN). Dabei ist es der Behörde nicht verwehrt, bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers - neben dem nach der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG den Ausschlag gibt - auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen heranzuziehen (vgl. auch dazu das genannte hg. Erkenntnis vom
  4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, sowie das hg. Erkenntnis vom
  5. April 1999, Zl. 98/01/0341).Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck vergleiche zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom
  6. Juni 2009, Zl. 2006/01/0032, vom
  7. September 2008, Zl. 2006/01/0740, und vom
  8. Juni 2008, Zl. 2005/01/0778, mwN). Dabei ist es der Behörde nicht verwehrt, bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers - neben dem nach der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG den Ausschlag gibt - auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen heranzuziehen vergleiche auch dazu das genannte hg. Erkenntnis vom
  9. September 2008, Zl. 2006/01/0740, sowie das hg. Erkenntnis vom
  10. April 1999, Zl. 98/01/0341).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.