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{'item': '2006/01/0740'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2008 Geschäftszahl2006/01/0740 RechtssatzEs ist der Behörde nicht verwehrt, bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers - neben dem nach der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 20 Abs. 1 StbG gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG den Ausschlag gibt - auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen heranzuziehen (vgl. bereits das hg. E vom

  1. April 1999, Zl. 98/01/0341, mwN). Im Beschwerdefall ist der Behörde daher zuzustimmen, wenn sie die erheblichen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Einbürgerungswerber in den Jahren 2002, 2003, 2004 als ins Gewicht fallende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, gewertet hat (vgl. das hg. E vom
  2. Februar 2006, Zl. 2004/01/0459, mwN). Insbesondere ist ihr aber nicht entgegen zu treten, wenn sie es als gravierenden Verstoß gewertet hat, dass der Einbürgerungswerber bereits einen Monat nach Zusicherung der Staatsbürgerschaft (hier mit Bescheid vom
  3. April 2004) wiederum die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich, diesmal im Ortsgebiet und in weit größerem Ausmaß als bei den vorangegangenen Tathandlungen, überschritten hat und davon ausgehend ihre vor Zusicherung getroffene Prognose revidierte. Auch konnte im Zeitpunkt der Bescheiderlassung betreffend die Ablehnung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG noch nicht von einem längeren Wohlverhalten des Einbürgerungswerbers ausgegangen werden. (Hier: Der Bescheid betreffend die Ablehnung der Verleihung erging am
  4. September 2006.)Es ist der Behörde nicht verwehrt, bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers - neben dem nach der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 20, Absatz eins, StbG gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG den Ausschlag gibt - auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen heranzuziehen vergleiche bereits das hg. E vom
  5. April 1999, Zl. 98/01/0341, mwN). Im Beschwerdefall ist der Behörde daher zuzustimmen, wenn sie die erheblichen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Einbürgerungswerber in den Jahren 2002, 2003, 2004 als ins Gewicht fallende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, gewertet hat vergleiche das hg. E vom
  6. Februar 2006, Zl. 2004/01/0459, mwN). Insbesondere ist ihr aber nicht entgegen zu treten, wenn sie es als gravierenden Verstoß gewertet hat, dass der Einbürgerungswerber bereits einen Monat nach Zusicherung der Staatsbürgerschaft (hier mit Bescheid vom
  7. April 2004) wiederum die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich, diesmal im Ortsgebiet und in weit größerem Ausmaß als bei den vorangegangenen Tathandlungen, überschritten hat und davon ausgehend ihre vor Zusicherung getroffene Prognose revidierte. Auch konnte im Zeitpunkt der Bescheiderlassung betreffend die Ablehnung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG noch nicht von einem längeren Wohlverhalten des Einbürgerungswerbers ausgegangen werden. (Hier: Der Bescheid betreffend die Ablehnung der Verleihung erging am
  8. September 2006.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.