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{'item': '2006/01/0841'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2007 Geschäftszahl2006/01/0841 RechtssatzVon einer für den Beschwerdeführer unvorhergesehenen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe kann im gegenständlichen Verfahren schon angesichts seines Vorlebens und der von ihm begangenen - im gegenständlichen Verfahren gar nicht bestrittenen - Straftaten nicht ausgegangen werden. Aufgrund dessen war vom Beschwerdeführer auch zu erwarten, dass er nach Erhalt des angefochtenen Bescheides und in Kenntnis der damit in Gang gesetzten Beschwerdefrist entsprechende Vorkehrungen trifft, um eine rechtzeitige Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, zumindest aber die fristgerechte Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages auch für den Fall einer Verurteilung und der damit zusammenhängenden Überstellung in eine andere Justizanstalt sicherzustellen. Dass dem Beschwerdeführer dies bei Aufwendung der auch von einem rechtsunkundigen Asylwerber zu erwartenden Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, lässt sich seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr so auffallend sorglos verhalten (Hinweis zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa die hg. E vom

  1. April 2005, Zl. 2005/20/0080, und vom
  2. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558), dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. (Hier: Den in seiner Asylangelegenheit ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer am
  3. August 2006 zugestellt erhalten, weshalb die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 1 VwGG am
  4. September 2006 zu Ende gegangen war. Dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist weder einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt noch eine Beschwerde eingebracht hat, begründet er in seinem Wiedereinsetzungsantrag damit, von der Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe und der damit verbundenen Überstellung in eine andere Justizanstalt überrascht worden zu sein bzw. dabei - nicht näher bezeichnete - Unterlagen zurückgelassen zu haben, die für eine Beschwerdeerhebung wichtig und erforderlich gewesen und ihm erst Ende September 2006 ausgehändigt worden seien. Die genannte strafgerichtliche Verurteilung erfolgte am
  5. August 2006.) Straftaten nicht ausgegangen werden. Aufgrund dessen war vom Beschwerdeführer auch zu erwarten, dass er nach Erhalt des angefochtenen Bescheides und in Kenntnis der damit in Gang gesetzten Beschwerdefrist entsprechende Vorkehrungen trifft, um eine rechtzeitige Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, zumindest aber die fristgerechte Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages auch für den Fall einer Verurteilung und der damit zusammenhängenden Überstellung in eine andere Justizanstalt sicherzustellen. Dass dem Beschwerdeführer dies bei Aufwendung der auch von einem rechtsunkundigen Asylwerber zu erwartenden Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, lässt sich seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr so auffallend sorglos verhalten (Hinweis zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa die hg. E vom
  6. April 2005, Zl. 2005/20/0080, und vom
  7. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558), dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. (Hier: Den in seiner Asylangelegenheit ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer am
  8. August 2006 zugestellt erhalten, weshalb die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG am
  9. September 2006 zu Ende gegangen war. Dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist weder einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt noch eine Beschwerde eingebracht hat, begründet er in seinem Wiedereinsetzungsantrag damit, von der Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe und der damit verbundenen Überstellung in eine andere Justizanstalt überrascht worden zu sein bzw. dabei - nicht näher bezeichnete - Unterlagen zurückgelassen zu haben, die für eine Beschwerdeerhebung wichtig und erforderlich gewesen und ihm erst Ende September 2006 ausgehändigt worden seien. Die genannte strafgerichtliche Verurteilung erfolgte am
  10. August 2006.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/01/0842

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.