1 lit. a Vlbg GVG 2004 eine Generalklausel dar, der zu Folge der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen ist, 'wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht ...'; für den Fall, dass - etwa bei Rechtserwerben zu anderen Zwecken als der Landwirtschaft - ein solches allgemeines Interesse nicht in Frage kommt, wird jedoch eine 'Widerspruchslösung' normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall dann zu erteilen, wenn der Rechtserwerb 'der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht'; die in § 5 (
2 Vlbg GVG 2004 umschriebenen besonderen Versagungsgründe wirken - zu Folge dieser Judikatur - jedoch absolut (arg.: 'Voraussetzungen des Abs. 1 sind insbesondere dann nicht erfüllt ...'); die Genehmigung ist jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel zu versagen; es hieße daher die Rechtslage verkennen, wenn man annähme, dass die in § 5 (
2 Vlbg GVG 2004 genannten Gründe lediglich im Fall des § 5 (
1 lit. a erster Halbsatz Vlbg GVG 2004 und nicht auch im Falle des zweiten Halbsatzes zur Anwendung gelangten (Hinweis VfGH E 8. Juni 2004, G 159/04-9).Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche zB VwGH 23.3.1999, 97/02/0127 sowie - nach dem Urteil des EuGH vom 23.9.2003 in der Rechtssache C-452/01 [Ospelt] - E 30.10.2003, 2003/02/0212, und E 21.11.2003, 2003/02/0210) stellt Paragraph 5, (
Paragraph 6,) Absatz eins, Litera a, Vlbg GVG 2004 eine Generalklausel dar, der zu Folge der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen ist, 'wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht ...'; für den Fall, dass - etwa bei Rechtserwerben zu anderen Zwecken als der Landwirtschaft - ein solches allgemeines Interesse nicht in Frage kommt, wird jedoch eine 'Widerspruchslösung' normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall dann zu erteilen, wenn der Rechtserwerb 'der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht'; die in Paragraph 5, (
Paragraph 6,) Absatz 2, Vlbg GVG 2004 umschriebenen besonderen Versagungsgründe wirken - zu Folge dieser Judikatur - jedoch absolut (arg.: 'Voraussetzungen des Absatz eins, sind insbesondere dann nicht erfüllt ...'); die Genehmigung ist jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel zu versagen; es hieße daher die Rechtslage verkennen, wenn man annähme, dass die in Paragraph 5, (
Paragraph 6,) Absatz 2, Vlbg GVG 2004 genannten Gründe lediglich im Fall des Paragraph 5, (
Paragraph 6,) Absatz eins, Litera a, erster Halbsatz Vlbg GVG 2004 und nicht auch im Falle des zweiten Halbsatzes zur Anwendung gelangten (Hinweis VfGH E 8. Juni 2004, G 159/04-9).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.