RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.10.2006 Geschäftszahl2006/02/0168 RechtssatzDer VfGH hat im E vom 11.10.1975, B 227/75 (= VfSlg 7642/1975) zu § 22 StVO 1960 die Rechtsanschauung vertreten, dass ein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen weder in der Bestimmung des § 22 StVO 1960 noch in einer anderen Bestimmung des Gesetzes enthalten ist. Es fehlt demnach an einer Norm, nach der die Abgabe von Blinkzeichen dann, wenn die Verkehrssicherheit deren Abgabe nicht erfordert, mit Strafe bedroht ist. Sollte damit allerdings eine Blendung von Straßenbenützern verbunden sein, so wäre damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. g legcit gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen, sofern nicht ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliegt. Da, wie der VfGH mehrfach ausgesprochen hat, der Gesetzgeber klar und unmissverständlich auszusprechen hat, wo er strafen will, in der Bestimmung des § 22 StVO 1960 aber die Abgabe von Blinkzeichen nicht als strafbare Handlung erklärt und sich auch sonst in der StVO 1960 kein diesbezügliches Verbot findet, fehlt für die Verhängung einer Geldstrafe nach § 99 Abs. 3 lit. a legcit jede Rechtsgrundlage. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsanschauung des VfGH an. Die im hg. E vom 14.12.1988, 88/02/0160, 0161, geäußerte andere Ansicht in Ansehung der Bestimmung des § 22 StVO 1960 wird vom VwGH somit nicht aufrecht erhalten; im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Novellierung des § 22 StVO 1960 durch die
- StVO-Novelle bedurfte es keiner Bildung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 VwGG (Hinweis E 15.4.2005, 2005/02/0072).(Hier: Die belBeh legte dem Besch zur Last, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Personenkraftwagens an jeweils näher bezeichneten Orten optische Warnzeichen abgegeben, obwohl dies die Verkehrssituation nicht erfordert habe. Er habe dadurch § 22 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 verletzt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist sie davon ausgegangen, dass der Besch Lichtzeichen als "Warnung" anderer Verkehrsteilnehmer vor Organen der Straßenaufsicht, die Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar vornahmen, abgab. Dieser Schuldspruch findet in der herangezogenen Verbotsnorm keine Deckung.)Der VfGH hat im E vom 11.10.1975, B 227/75 (= VfSlg 7642 aus 1975,) zu Paragraph 22, StVO 1960 die Rechtsanschauung vertreten, dass ein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen weder in der Bestimmung des Paragraph 22, StVO 1960 noch in einer anderen Bestimmung des Gesetzes enthalten ist. Es fehlt demnach an einer Norm, nach der die Abgabe von Blinkzeichen dann, wenn die Verkehrssicherheit deren Abgabe nicht erfordert, mit Strafe bedroht ist. Sollte damit allerdings eine Blendung von Straßenbenützern verbunden sein, so wäre damit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera g, legcit gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen, sofern nicht ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliegt. Da, wie der VfGH mehrfach ausgesprochen hat, der Gesetzgeber klar und unmissverständlich auszusprechen hat, wo er strafen will, in der Bestimmung des Paragraph 22, StVO 1960 aber die Abgabe von Blinkzeichen nicht als strafbare Handlung erklärt und sich auch sonst in der StVO 1960 kein diesbezügliches Verbot findet, fehlt für die Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, legcit jede Rechtsgrundlage. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsanschauung des VfGH an. Die im hg. E vom 14.12.1988, 88/02/0160, 0161, geäußerte andere Ansicht in Ansehung der Bestimmung des Paragraph 22, StVO 1960 wird vom VwGH somit nicht aufrecht erhalten; im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Novellierung des Paragraph 22, StVO 1960 durch die
- StVO-Novelle bedurfte es keiner Bildung eines verstärkten Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGG (Hinweis E 15.4.2005, 2005/02/0072).(Hier: Die belBeh legte dem Besch zur Last, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Personenkraftwagens an jeweils näher bezeichneten Orten optische Warnzeichen abgegeben, obwohl dies die Verkehrssituation nicht erfordert habe. Er habe dadurch Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 verletzt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist sie davon ausgegangen, dass der Besch Lichtzeichen als "Warnung" anderer Verkehrsteilnehmer vor Organen der Straßenaufsicht, die Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar vornahmen, abgab. Dieser Schuldspruch findet in der herangezogenen Verbotsnorm keine Deckung.)