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{'item': '2006/03/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2006 Geschäftszahl2006/03/0007 RechtssatzDas Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem - wenn auch versperrten - Pkw ist keine sorgfältige Verwahrung iSd Waffengesetzes (vgl das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2000, Zl 2000/20/0323 mwN). Bei der Verwahrung von Faustfeuerwaffen in einem versperrten Pkw kommt es gar nicht darauf an, ob die Stelle, an der der Pkw abgestellt war, im vollen Sichtbereich des Beschwerdeführers gelegen war oder nicht (vgl das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 1982, Zl 82/01/0125). [Hier: Selbst wenn der Beschwerdeführer während einer bloß 15 Minuten dauernden Einvernahme ständig Blickkontakt zu seinem vor dem Polizeiwachzimmer abgestellten Pkw gehabt hätte und man unter diesen konkreten Umständen davon ausgehen wollte, dass die Schusswaffe in diesem Zeitraum in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt gewesen sei, so änderte dies nichts daran, dass jedenfalls die Verwahrung der Faustfeuerwaffe im Kofferraum eines auf einem öffentlichen Parkplatz unbeobachtet abgestellten Pkw nicht sorgfältig ist und die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. Aus dem Umstand, dass er zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ohne die erforderliche Genehmigung erworben und besessen hat, sowie aus dem weiteren Umstand, dass er eine Faustfeuerwaffe in einem auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Pkw (wenn dieser auch versperrt war und die Waffe von außen nicht sichtbar war) verwahrt hat, war die Annahme abzuleiten, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs 1 WaffG nicht verlässlich ist.]Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem - wenn auch versperrten - Pkw ist keine sorgfältige Verwahrung iSd Waffengesetzes vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2000, Zl 2000/20/0323 mwN). Bei der Verwahrung von Faustfeuerwaffen in einem versperrten Pkw kommt es gar nicht darauf an, ob die Stelle, an der der Pkw abgestellt war, im vollen Sichtbereich des Beschwerdeführers gelegen war oder nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 1982, Zl 82/01/0125). [Hier: Selbst wenn der Beschwerdeführer während einer bloß 15 Minuten dauernden Einvernahme ständig Blickkontakt zu seinem vor dem Polizeiwachzimmer abgestellten Pkw gehabt hätte und man unter diesen konkreten Umständen davon ausgehen wollte, dass die Schusswaffe in diesem Zeitraum in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt gewesen sei, so änderte dies nichts daran, dass jedenfalls die Verwahrung der Faustfeuerwaffe im Kofferraum eines auf einem öffentlichen Parkplatz unbeobachtet abgestellten Pkw nicht sorgfältig ist und die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. Aus dem Umstand, dass er zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ohne die erforderliche Genehmigung erworben und besessen hat, sowie aus dem weiteren Umstand, dass er eine Faustfeuerwaffe in einem auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Pkw (wenn dieser auch versperrt war und die Waffe von außen nicht sichtbar war) verwahrt hat, war die Annahme abzuleiten, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, WaffG nicht verlässlich ist.] BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/03/0008

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.