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{'item': 'AW 2006/03/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2006 GeschäftszahlAW 2006/03/0021 RechtssatzNichtstattgebung - Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 - Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ergänzend zu einem bestimmten Bescheid eine zusätzliche spezifische Verpflichtung gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 (Gleichbehandlungspflicht hinsichtlich Preis der Leistung "Terminierung in ihr Mobiltelefonnetz") auf. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen damit begründet, dass ihm zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden, der sofortige Vollzug aber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden wäre: Die der Beschwerdeführerin auferlegte Vorabverpflichtung würde sie "wirtschaftlich stark belasten", weil die damit verbundene Einschränkung in der Preisgestaltung zu einer "wesentlichen Verringerung der wirtschaftlichen Werthaftigkeit" des neuen Dienstes ("Replace") führe. So ergäbe die "etwa im November 2005 pro Replace-Kunden ermittelte terminierende Minutenanzahl in Höhe von rund 188 multipliziert mit dem aktuellen Mobilterminierungsentgelt (der Beschwerdeführerin) in Höhe von Eurocent 11,66 pro Minute zu berücksichtigende Kosten in Höhe von rund Euro 22,-- pro Kunde". Demgegenüber bringe ein Aufschub der Bescheidwirkungen für die Festnetzbetreiber keine wesentlichen Nachteile mit sich. Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einem Ausschnitt aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation.Nichtstattgebung - Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 - Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ergänzend zu einem bestimmten Bescheid eine zusätzliche spezifische Verpflichtung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 (Gleichbehandlungspflicht hinsichtlich Preis der Leistung "Terminierung in ihr Mobiltelefonnetz") auf. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen damit begründet, dass ihm zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden, der sofortige Vollzug aber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden wäre: Die der Beschwerdeführerin auferlegte Vorabverpflichtung würde sie "wirtschaftlich stark belasten", weil die damit verbundene Einschränkung in der Preisgestaltung zu einer "wesentlichen Verringerung der wirtschaftlichen Werthaftigkeit" des neuen Dienstes ("Replace") führe. So ergäbe die "etwa im November 2005 pro Replace-Kunden ermittelte terminierende Minutenanzahl in Höhe von rund 188 multipliziert mit dem aktuellen Mobilterminierungsentgelt (der Beschwerdeführerin) in Höhe von Eurocent 11,66 pro Minute zu berücksichtigende Kosten in Höhe von rund Euro 22,-- pro Kunde". Demgegenüber bringe ein Aufschub der Bescheidwirkungen für die Festnetzbetreiber keine wesentlichen Nachteile mit sich. Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einem Ausschnitt aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.