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{'item': 'AW 2006/03/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.04.2006 GeschäftszahlAW 2006/03/0026 RechtssatzStattgebung insoweit, als eine Verwertung von Waffen, die auf Grund des Entzuges der waffenrechtlichen Urkunde sichergestellt oder vom Beschwerdeführer abgeliefert wurden bzw. noch werden, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht stattzufinden hat - Entziehung des Waffenpasses - Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er während der Dauer der Entziehung des Waffenpasses den von ihm bisher ausgeübten Schießsport nicht weiter trainieren könne, vermag dies auf Grund des zwingenden öffentlichen Interesses, das an der Verhinderung des Führens von Waffen durch nicht verlässliche Personen besteht, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus auch geltend, dass seine Waffen sichergestellt worden seien und diese nach Rechtskraft des Entziehungsbescheides von der Behörde einer öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen seien, wobei es üblich sei, dass die Waffen unter ihrem Wert veräußert würden. Soweit sich der gegenständliche Antrag gegen diese gemäß § 25 Abs 6 WaffG vorzunehmende Versteigerung bzw. Veräußerung richtet, stehen einem Aufschub keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Dem Nachteil der Gefahr einer Veräußerung der sichergestellten Waffen unter ihrem Wert kann auf die im Spruch formulierte Weise vorgebeugt werden (Hinweis B

  1. November 2000, AW 2000/20/0314).Stattgebung insoweit, als eine Verwertung von Waffen, die auf Grund des Entzuges der waffenrechtlichen Urkunde sichergestellt oder vom Beschwerdeführer abgeliefert wurden bzw. noch werden, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht stattzufinden hat - Entziehung des Waffenpasses - Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er während der Dauer der Entziehung des Waffenpasses den von ihm bisher ausgeübten Schießsport nicht weiter trainieren könne, vermag dies auf Grund des zwingenden öffentlichen Interesses, das an der Verhinderung des Führens von Waffen durch nicht verlässliche Personen besteht, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus auch geltend, dass seine Waffen sichergestellt worden seien und diese nach Rechtskraft des Entziehungsbescheides von der Behörde einer öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen seien, wobei es üblich sei, dass die Waffen unter ihrem Wert veräußert würden. Soweit sich der gegenständliche Antrag gegen diese gemäß Paragraph 25, Absatz 6, WaffG vorzunehmende Versteigerung bzw. Veräußerung richtet, stehen einem Aufschub keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Dem Nachteil der Gefahr einer Veräußerung der sichergestellten Waffen unter ihrem Wert kann auf die im Spruch formulierte Weise vorgebeugt werden (Hinweis B
  2. November 2000, AW 2000/20/0314).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.