RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2007 Geschäftszahl2006/03/0027 RechtssatzDer angefochtene Bescheid legte Bedingungen für das zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens bestehende Zusammenschaltungsverhältnis, insbesondere die zur Anwendung kommenden Zusammenschaltungsentgelte, fest. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Zusammenschaltungsanordnung im Zeitraum zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der gesellschaftsrechtlichen Zusammenführung der Parteien des Verwaltungsverfahrens keine Wirkungen entfaltet habe, oder dass die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides auf Grund der Verschmelzung zur Gänze (rückwirkend) weggefallen wären und die beschwerdeführende Partei daher kein rechtliches Interesse an der Entscheidung mehr hätte. Ungeachtet der mit hg Erkenntnis vom
- Februar 2007, Zl 2004/03/0211, erfolgten Aufhebung des Bescheides der Regulierungsbehörde vom
- Oktober 2004, in dem der beschwerdeführenden Partei ua eine spezifische Verpflichtung zur Gleichbehandlung gemäß § 38 TKG 2003 auferlegt worden war, und auch ungeachtet des Umstandes, dass die nur zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens wirkende Zusammenschaltungsanordnung (vgl das hg Erkenntnis vom
- Jänner 2005, Zl 2004/03/0151) keine Festlegungen für Zusammenschaltungsentgelte treffen kann, die von Dritten für die Terminierung in ein Netz der Parteien des Verwaltungsverfahrens zu entrichten sind, kommt daher eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht in Betracht. (Allerdings ist die zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde als mitbeteiligte Partei anzusehende GmbH in der beschwerdeführenden Partei aufgegangen, sodass ihr [bzw der beschwerdeführenden Partei als ihrer Rechtsnachfolgerin] nicht mehr die Stellung einer mitbeteiligten Partei zukommt; eine Person kann nicht zugleich beschwerdeführende und mitbeteiligte Partei sein.)Der angefochtene Bescheid legte Bedingungen für das zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens bestehende Zusammenschaltungsverhältnis, insbesondere die zur Anwendung kommenden Zusammenschaltungsentgelte, fest. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Zusammenschaltungsanordnung im Zeitraum zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der gesellschaftsrechtlichen Zusammenführung der Parteien des Verwaltungsverfahrens keine Wirkungen entfaltet habe, oder dass die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides auf Grund der Verschmelzung zur Gänze (rückwirkend) weggefallen wären und die beschwerdeführende Partei daher kein rechtliches Interesse an der Entscheidung mehr hätte. Ungeachtet der mit hg Erkenntnis vom
- Februar 2007, Zl 2004/03/0211, erfolgten Aufhebung des Bescheides der Regulierungsbehörde vom
- Oktober 2004, in dem der beschwerdeführenden Partei ua eine spezifische Verpflichtung zur Gleichbehandlung gemäß Paragraph 38, TKG 2003 auferlegt worden war, und auch ungeachtet des Umstandes, dass die nur zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens wirkende Zusammenschaltungsanordnung vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Jänner 2005, Zl 2004/03/0151) keine Festlegungen für Zusammenschaltungsentgelte treffen kann, die von Dritten für die Terminierung in ein Netz der Parteien des Verwaltungsverfahrens zu entrichten sind, kommt daher eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht in Betracht. (Allerdings ist die zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde als mitbeteiligte Partei anzusehende GmbH in der beschwerdeführenden Partei aufgegangen, sodass ihr [bzw der beschwerdeführenden Partei als ihrer Rechtsnachfolgerin] nicht mehr die Stellung einer mitbeteiligten Partei zukommt; eine Person kann nicht zugleich beschwerdeführende und mitbeteiligte Partei sein.)