RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2007 Geschäftszahl2006/03/0027 RechtssatzWie sich bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, beruht dieser nicht nur auf den dort zitierten Bestimmungen des TKG 2003 ("§§ 41 Abs. 2 Z 9, 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 iVm §§ 117 Z 7, 121 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 idgF"), sondern ausdrücklich auch auf den von der Regulierungsbehörde erlassenen Bescheiden vom
- Oktober 2004, Zlen M 15b/03-31 und M 15d/03-33, in denen den Parteien des Verwaltungsverfahrens jeweils in einem Verfahren gemäß § 37 TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auferlegt worden waren. Diese spezifischen Verpflichtungen - wie sie im Spruch der genannten Bescheide festgelegt wurden - waren von der Regulierungsbehörde bei der Entscheidung über die Zusammenschaltung in einem Verfahren gemäß §§ 48 Abs 1 und 50 Abs 1 TKG 2003 zu berücksichtigen. Mit Erkenntnis vom
- Februar 2007, Zl 2004/03/0211 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom
- Oktober 2004, Zl M 15b/03-31, aufgehoben, in dem der auch hier beschwerdeführenden Partei jene spezifischen Verpflichtungen auferlegt worden waren, auf die sich der hier angefochtene Bescheid stützt. Ebenfalls mit Erkenntnis vom
- Februar 2007, Zl 2004/03/0212, wurde der Bescheid der Regulierungsbehörde vom
- Oktober 2004, Zl M 15d/03-33, aufgehoben, in dem der auch hier beschwerdeführenden Partei spezifische Verpflichtungen auferlegt wurden, auf die sich auch die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte im nunmehr angefochtenen Bescheid stützt. Der hier angefochtene Bescheid baut - wie soeben dargelegtauf den mit den genannten Erkenntnissen vom
- Februar 2007 aufgehobenen Bescheiden der Regulierungsbehörde vom
- Oktober 2004, Zlen M 15b/03 und M 15d/03, auf und steht daher mit diesen in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung dieser Bescheide vom
- Oktober 2004 bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom
- März 2004, Zl 2003/03/0012).Wie sich bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, beruht dieser nicht nur auf den dort zitierten Bestimmungen des TKG 2003 ("§§ 41 Absatz 2, Ziffer 9, 48, Absatz eins, 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 117, Ziffer 7, 121, Absatz 3, Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, idgF"), sondern ausdrücklich auch auf den von der Regulierungsbehörde erlassenen Bescheiden vom
- Oktober 2004, Zlen M 15b/03-31 und M 15d/03-33, in denen den Parteien des Verwaltungsverfahrens jeweils in einem Verfahren gemäß Paragraph 37, TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auferlegt worden waren. Diese spezifischen Verpflichtungen - wie sie im Spruch der genannten Bescheide festgelegt wurden - waren von der Regulierungsbehörde bei der Entscheidung über die Zusammenschaltung in einem Verfahren gemäß Paragraphen 48, Absatz eins und 50 Absatz eins, TKG 2003 zu berücksichtigen. Mit Erkenntnis vom
- Februar 2007, Zl 2004/03/0211 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom
- Oktober 2004, Zl M 15b/03-31, aufgehoben, in dem der auch hier beschwerdeführenden Partei jene spezifischen Verpflichtungen auferlegt worden waren, auf die sich der hier angefochtene Bescheid stützt. Ebenfalls mit Erkenntnis vom
- Februar 2007, Zl 2004/03/0212, wurde der Bescheid der Regulierungsbehörde vom
- Oktober 2004, Zl M 15d/03-33, aufgehoben, in dem der auch hier beschwerdeführenden Partei spezifische Verpflichtungen auferlegt wurden, auf die sich auch die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte im nunmehr angefochtenen Bescheid stützt. Der hier angefochtene Bescheid baut - wie soeben dargelegtauf den mit den genannten Erkenntnissen vom
- Februar 2007 aufgehobenen Bescheiden der Regulierungsbehörde vom
- Oktober 2004, Zlen M 15b/03 und M 15d/03, auf und steht daher mit diesen in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung dieser Bescheide vom
- Oktober 2004 bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war vergleiche das hg Erkenntnis vom
- März 2004, Zl 2003/03/0012).