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{'item': 'AW 2006/03/0031'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.12.2006 GeschäftszahlAW 2006/03/0031 RechtssatzNichtstattgebung - Übertretungen des Krnt JagdG 2000 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf zur Last gelegt, er habe 1.) im Oktober 2002 dem Wild Saftfutter vorgelegt und einen Hirsch der Klasse I von einem rund 100 m von der Kirrstelle entfernten Hochsitz erlegt, 2.) im November 2004 dem Wild Saftfutter vorgelegt und von einem Hochsitz aus, der sich rund 70 m von der Kirrstelle entfernt befunden habe, einen Hirsch der Klasse IIa erlegt, obwohl ein solcher nicht zum Abschuss frei gewesen sei, und 3.) einen Hochsitz errichtet, aufrecht erhalten und verwendet, der nicht wenigstens an einer Breitseite zumindest zur Hälfte offen gewesen sei. Er habe dadurch wiederholt und gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen § 57, 61 Abs 2a lit b, d und e sowie § 68 Abs 1 Z 24 Krnt JagdG 2000 verstoßen. Der VwGH hat zunächst von der auf dem Boden des § 90 Krnt JagdG 2000 nicht von vornherein unschlüssigen Annahme der belBeh auszugehen, dass der Bf die ihm im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Verstöße gegen das Krnt JagdG 2000 begangen hat. Angesichts der Art und Schwere dieses wiederholten Fehlverhaltens, das seinem Ausschluss aus der Jägerschaft zu Grunde liegt, kann nicht gesagt werden, dass für den Bf mit dem Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre. Zudem hat der Bf eine nähere Konkretisierung ihn treffender besonderer Nachteile entsprechend den Grundsätzen des B vom

  1. Februar 1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981, unterlassen.Nichtstattgebung - Übertretungen des Krnt JagdG 2000 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf zur Last gelegt, er habe 1.) im Oktober 2002 dem Wild Saftfutter vorgelegt und einen Hirsch der Klasse römisch eins von einem rund 100 m von der Kirrstelle entfernten Hochsitz erlegt, 2.) im November 2004 dem Wild Saftfutter vorgelegt und von einem Hochsitz aus, der sich rund 70 m von der Kirrstelle entfernt befunden habe, einen Hirsch der Klasse römisch zwei a erlegt, obwohl ein solcher nicht zum Abschuss frei gewesen sei, und 3.) einen Hochsitz errichtet, aufrecht erhalten und verwendet, der nicht wenigstens an einer Breitseite zumindest zur Hälfte offen gewesen sei. Er habe dadurch wiederholt und gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen Paragraph 57, 61, Absatz 2 a, Litera b, d und e sowie Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 24, Krnt JagdG 2000 verstoßen. Der VwGH hat zunächst von der auf dem Boden des Paragraph 90, Krnt JagdG 2000 nicht von vornherein unschlüssigen Annahme der belBeh auszugehen, dass der Bf die ihm im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Verstöße gegen das Krnt JagdG 2000 begangen hat. Angesichts der Art und Schwere dieses wiederholten Fehlverhaltens, das seinem Ausschluss aus der Jägerschaft zu Grunde liegt, kann nicht gesagt werden, dass für den Bf mit dem Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre. Zudem hat der Bf eine nähere Konkretisierung ihn treffender besonderer Nachteile entsprechend den Grundsätzen des B vom
  2. Februar 1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981, unterlassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.