RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2006 Geschäftszahl2006/03/0035 RechtssatzIn den Einwendungen wurde (
- ua)geltend gemacht, dass es im Lichte des § 19 Abs 1 Z 1 UVPG 2000 für die Beibehaltung der Parteistellung ausreichend gewesen sei, dass sich die Bf auf ihre Stellung als Eigentümerin berufen habe, zumal das Eigentum ein dingliches Recht iS der genannten gesetzlichen Bestimmung darstelle. Weiters bestünde die Einrede der "res judicata". Schließlich hätte kein Verfahren gemäß § 44a AVG durchgeführt werden dürfen. Die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen zwischen 15. Juli und 26. August entspräche nicht dem § 44a Abs 3 AVG. Weder mit dem Hinweis auf die Stellung als Eigentümerin noch mit dem Einwand der "res judicata" und dem Vorbringen, dass kein Verfahren nach § 44a AVG durchgeführt hätte werden dürfen, wird ein Einwand dahingehend erhoben, dass im Grunde des § 18b Z 1 UVPG 2000 die beantragte Änderung nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs 2 bis 5 UVPG 2000 widersprechen würde. Weiters vermag der Hinweis der Bf im Verwaltungsverfahren auf die ihrer Meinung nach unzutreffende Anwendung des § 44a AVG ihre Parteistellung nicht zu erhalten, zumal damit keine "Einwendung" gegen einen durch Edikt kundgemachten Antrag iSd § 44b Abs 1 AVG erhoben wurde. Im Übrigen hatte die Bf angesichts der im Ediktalverfahren nach § 44a AVG ua auch an sie gerichteten Aufforderung, Einwendungen zu erheben, ohnehin die Gelegenheit, solche zu erheben. Daher Verlust der Parteistellung der Bf im Grunde des § 44b Abs 1 AVG.In den Einwendungen wurde (
- ua)geltend gemacht, dass es im Lichte des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 für die Beibehaltung der Parteistellung ausreichend gewesen sei, dass sich die Bf auf ihre Stellung als Eigentümerin berufen habe, zumal das Eigentum ein dingliches Recht iS der genannten gesetzlichen Bestimmung darstelle. Weiters bestünde die Einrede der "res judicata". Schließlich hätte kein Verfahren gemäß Paragraph 44 a, AVG durchgeführt werden dürfen. Die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen zwischen 15. Juli und 26. August entspräche nicht dem Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG. Weder mit dem Hinweis auf die Stellung als Eigentümerin noch mit dem Einwand der "res judicata" und dem Vorbringen, dass kein Verfahren nach Paragraph 44 a, AVG durchgeführt hätte werden dürfen, wird ein Einwand dahingehend erhoben, dass im Grunde des Paragraph 18 b, Ziffer eins, UVPG 2000 die beantragte Änderung nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVPG 2000 widersprechen würde. Weiters vermag der Hinweis der Bf im Verwaltungsverfahren auf die ihrer Meinung nach unzutreffende Anwendung des Paragraph 44 a, AVG ihre Parteistellung nicht zu erhalten, zumal damit keine "Einwendung" gegen einen durch Edikt kundgemachten Antrag iSd Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG erhoben wurde. Im Übrigen hatte die Bf angesichts der im Ediktalverfahren nach Paragraph 44 a, AVG ua auch an sie gerichteten Aufforderung, Einwendungen zu erheben, ohnehin die Gelegenheit, solche zu erheben. Daher Verlust der Parteistellung der Bf im Grunde des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG.
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