RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2006 GeschäftszahlAW 2006/03/0036 RechtssatzNichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belBeh gemäß §§ 41 Abs 2 Z 9, 48 Abs 1, 50 Abs 1 iVm §§ 117 Z 7, 121 Abs 3 TKG 2003 eine Anordnung betreffend die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der Bf durch im Wesentlichen die Terminierungsentgelte betreffende Regelungen. Die von der Bf darzulegen versuchte Netzkostenunterdeckung ergibt sich weder aus den Feststellungen der belBeh - von welchen im Verfahren über einen Aufschiebungsantrag regelmäßig auszugehen ist - noch wird sie von der Bf bescheinigt, stellt also eine bloße Behauptung dar. Dem Vorbringen der Bf fehlt es im Übrigen an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation (Hinweis B
- Februar 2006, AW 2006/03/0010). Eine solche wäre schon deshalb geboten, weil nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid iVm den Beschwerdeausführungen ("Festlegung einheitlicher Terminierungsentgelte für alle Mobilfunkbetreiber") von einer Senkung der Terminierungsentgelte auch im Verhältnis zu anderen Zusammenschaltungspartnern auszugehen ist, sodass auch die Kostenbelastung der Bf durch an ihre Zusammenschaltungspartner zu leistende Entgelte geringer wird. Die gebotene Konkretisierung kann nicht durch einen Hinweis auf "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" ersetzt werden. Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wären zudem im Ersatzbescheid - oder in einem Zusammenschaltungsvertrag - auch Regelungen über die Entgelte für den vom jetzt angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum zu treffen; solcherart ist auch eine "Rückverrechnung" möglich. (Dass diese etwa wegen fehlender Bonität eines Zusammenschaltungspartners scheitern würde, wird von der Bf nicht vorgebracht.)Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belBeh gemäß Paragraphen 41, Absatz 2, Ziffer 9, 48, Absatz eins, 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 117, Ziffer 7, 121, Absatz 3, TKG 2003 eine Anordnung betreffend die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der Bf durch im Wesentlichen die Terminierungsentgelte betreffende Regelungen. Die von der Bf darzulegen versuchte Netzkostenunterdeckung ergibt sich weder aus den Feststellungen der belBeh - von welchen im Verfahren über einen Aufschiebungsantrag regelmäßig auszugehen ist - noch wird sie von der Bf bescheinigt, stellt also eine bloße Behauptung dar. Dem Vorbringen der Bf fehlt es im Übrigen an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation (Hinweis B
- Februar 2006, AW 2006/03/0010). Eine solche wäre schon deshalb geboten, weil nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ("Festlegung einheitlicher Terminierungsentgelte für alle Mobilfunkbetreiber") von einer Senkung der Terminierungsentgelte auch im Verhältnis zu anderen Zusammenschaltungspartnern auszugehen ist, sodass auch die Kostenbelastung der Bf durch an ihre Zusammenschaltungspartner zu leistende Entgelte geringer wird. Die gebotene Konkretisierung kann nicht durch einen Hinweis auf "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" ersetzt werden. Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wären zudem im Ersatzbescheid - oder in einem Zusammenschaltungsvertrag - auch Regelungen über die Entgelte für den vom jetzt angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum zu treffen; solcherart ist auch eine "Rückverrechnung" möglich. (Dass diese etwa wegen fehlender Bonität eines Zusammenschaltungspartners scheitern würde, wird von der Bf nicht vorgebracht.)