RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.12.2006 GeschäftszahlAW 2006/03/0046 RechtssatzNichtstattgebung - Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 33, 35 und 36 Abs 1 EisenbahnG 1957 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Bf damit, die bewilligte Trasse führe über Grundstücke der Bf, auf denen rechtskräftig bewilligte Abbaufelder lägen, die durch die Bahntrasse erheblich beeinträchtigt würden. Würde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, könnte die mitbeteiligte Partei "unverzüglich mit der Umsetzung der geplanten baulichen Anlagen beginnen". Dadurch entstünde nicht nur der Bf ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil, sondern auch der mitbeteiligten Partei, weil diese im Fall des Erfolgs der Beschwerde in der Zwischenzeit errichtete baulichen Anlagen mit größtem Aufwand zurückbauen müsste. Die von der Bf geltend gemachten Nachteile sind nicht schon mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden, sondern können sich erst durch eine spätere allfällige Enteignung von Grundstücken der Bf realisieren. Dass sich schon durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Bf ergibt, wird also nicht konkret vorgebracht. Der Hinweis auf den hohen Kostenaufwand für eine allfällige Beseitigung von Baumaßnahmen übersieht, dass die diesbezügliche Kostenersatzpflicht für den Fall der notwendigen Rückgängigmachung von baulichen Maßnahmen die mitbeteiligte Partei und nicht die Bf trifft.Nichtstattgebung - Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 33, 35 und 36 Absatz eins, EisenbahnG 1957 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Bf damit, die bewilligte Trasse führe über Grundstücke der Bf, auf denen rechtskräftig bewilligte Abbaufelder lägen, die durch die Bahntrasse erheblich beeinträchtigt würden. Würde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, könnte die mitbeteiligte Partei "unverzüglich mit der Umsetzung der geplanten baulichen Anlagen beginnen". Dadurch entstünde nicht nur der Bf ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil, sondern auch der mitbeteiligten Partei, weil diese im Fall des Erfolgs der Beschwerde in der Zwischenzeit errichtete baulichen Anlagen mit größtem Aufwand zurückbauen müsste. Die von der Bf geltend gemachten Nachteile sind nicht schon mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden, sondern können sich erst durch eine spätere allfällige Enteignung von Grundstücken der Bf realisieren. Dass sich schon durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Bf ergibt, wird also nicht konkret vorgebracht. Der Hinweis auf den hohen Kostenaufwand für eine allfällige Beseitigung von Baumaßnahmen übersieht, dass die diesbezügliche Kostenersatzpflicht für den Fall der notwendigen Rückgängigmachung von baulichen Maßnahmen die mitbeteiligte Partei und nicht die Bf trifft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.