RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2006 GeschäftszahlAW 2006/03/0047 RechtssatzAbweisung - Abschussplan - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich eines Jagdrevieres für das Jagdjahr 2006/2007 abweichend vom Antrag des Bf hinsichtlich des Rotwildes gemäß § 37 Abs. 8 lit. b Tir JagdG 2004 der Abschuss mit insgesamt 29 Stück festgesetzt. Diesen Bescheid bekämpft der Bf und beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG entgegen: Nach den - jedenfalls nicht von vornherein als unzutreffend anzusehenden - Ausführungen des angefochtenen Bescheides ist die Anhebung des Rotwildabschusses notwendig, um durch Reduktion des überhöhten Wildstandes einen im Sinne des § 37 Abs. 2 Tir JagdG 2004 angemessenen Wildstand zu erreichen. Im Widerstreit mit jagdlichen Interessen kommt den Interessen der Landeskultur der Vorrang zu (§ 11 Abs. 1 Tir JagdG 2004). Berücksichtigt man, dass forstliche Schäden durch einen überhöhten Wildstand nachhaltiger wirken und nur langfristig behoben werden können, während etwa ein kurzfristig zu stark reduzierter Wildstand rascher wieder das "angemessene" Niveau erreichen kann, erfordert dies die sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides. Dazu kommt die gemäß § 37 Abs. 2 Tir JagdG 2004 gebotene Bedachtnahme auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete, die gerade im Hinblick auf den ausgedehnten Lebensraum des Rotwildes notwendig ist und einen - durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründeten - "Alleingang" des beschwerdegegenständlichen Jagdrevieres verbietet.Abweisung - Abschussplan - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich eines Jagdrevieres für das Jagdjahr 2006 aus 2007, abweichend vom Antrag des Bf hinsichtlich des Rotwildes gemäß Paragraph 37, Absatz 8, Litera b, Tir JagdG 2004 der Abschuss mit insgesamt 29 Stück festgesetzt. Diesen Bescheid bekämpft der Bf und beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen: Nach den - jedenfalls nicht von vornherein als unzutreffend anzusehenden - Ausführungen des angefochtenen Bescheides ist die Anhebung des Rotwildabschusses notwendig, um durch Reduktion des überhöhten Wildstandes einen im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Tir JagdG 2004 angemessenen Wildstand zu erreichen. Im Widerstreit mit jagdlichen Interessen kommt den Interessen der Landeskultur der Vorrang zu (Paragraph 11, Absatz eins, Tir JagdG 2004). Berücksichtigt man, dass forstliche Schäden durch einen überhöhten Wildstand nachhaltiger wirken und nur langfristig behoben werden können, während etwa ein kurzfristig zu stark reduzierter Wildstand rascher wieder das "angemessene" Niveau erreichen kann, erfordert dies die sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides. Dazu kommt die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Tir JagdG 2004 gebotene Bedachtnahme auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete, die gerade im Hinblick auf den ausgedehnten Lebensraum des Rotwildes notwendig ist und einen - durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründeten - "Alleingang" des beschwerdegegenständlichen Jagdrevieres verbietet.
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