RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.05.2006 Geschäftszahl2006/03/0053 Rechtssatz§ 16 Abs 2 Tir FischereiG 2002 stellt nicht etwa eine bloß demonstrative Aufzählung von Umständen dar, bei deren Vorliegen die Verlässlichkeit jedenfalls ausgeschlossen ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird vielmehr deutlich, dass die für die Verleihung des Berufsfischerpatents - und gemäß § 33 Abs 3 Tir FischereiG 2002 für die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan - erforderliche Verlässlichkeit nur bei Vorliegen der genannten Verurteilungen ausgeschlossen ist ("Nicht verlässlich ist ...."). Dies wird auch aus § 16 Abs 2 dritter Satz Tir FischereiG 2002 deutlich, wonach zur Beurteilung der Verlässlichkeit dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen ist; eine Strafregisterbescheinigung kann nur über gerichtliche Verurteilungen, nicht aber über sonstige für die Beurteilung von Charaktereigenschaften oder Verhaltensweisen der betreffenden Person maßgebliche Umstände Auskunft geben. Auch die Regelung des § 16 Abs 3 Tir FischereiG 2002, wonach einer Person das Berufsfischerpatent zu entziehen ist, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs 2 nicht mehr erfüllt oder wenn sie "wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft worden ist oder wiederholt den Fischfang in nicht weidgerechter Weise ausgeübt hat", bestätigt diesen Befund: Die gesonderte Statuierung dieser Entziehungsgründe wäre entbehrlich, wenn die genannten Umstände schon in die Beurteilung der Verlässlichkeit und damit einer der "Voraussetzungen nach Abs. 2" mit einzubeziehen wären. Die gleiche Überlegung gilt für die Regelung des § 34 Abs 4 Tir FischereiG 2002, wonach - abgesehen vom Wegfall der "Voraussetzungen nach Abs. 1" - auch wiederholte Befugnisüberschreitung oder Pflichtverletzung durch Fischereiaufsichtsorgane zum Widerruf der Genehmigung zu führen hat.Paragraph 16, Absatz 2, Tir FischereiG 2002 stellt nicht etwa eine bloß demonstrative Aufzählung von Umständen dar, bei deren Vorliegen die Verlässlichkeit jedenfalls ausgeschlossen ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird vielmehr deutlich, dass die für die Verleihung des Berufsfischerpatents - und gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Tir FischereiG 2002 für die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan - erforderliche Verlässlichkeit nur bei Vorliegen der genannten Verurteilungen ausgeschlossen ist ("Nicht verlässlich ist ...."). Dies wird auch aus Paragraph 16, Absatz 2, dritter Satz Tir FischereiG 2002 deutlich, wonach zur Beurteilung der Verlässlichkeit dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen ist; eine Strafregisterbescheinigung kann nur über gerichtliche Verurteilungen, nicht aber über sonstige für die Beurteilung von Charaktereigenschaften oder Verhaltensweisen der betreffenden Person maßgebliche Umstände Auskunft geben. Auch die Regelung des Paragraph 16, Absatz 3, Tir FischereiG 2002, wonach einer Person das Berufsfischerpatent zu entziehen ist, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht mehr erfüllt oder wenn sie "wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft worden ist oder wiederholt den Fischfang in nicht weidgerechter Weise ausgeübt hat", bestätigt diesen Befund: Die gesonderte Statuierung dieser Entziehungsgründe wäre entbehrlich, wenn die genannten Umstände schon in die Beurteilung der Verlässlichkeit und damit einer der "Voraussetzungen nach Absatz 2, mit einzubeziehen wären. Die gleiche Überlegung gilt für die Regelung des Paragraph 34, Absatz 4, Tir FischereiG 2002, wonach - abgesehen vom Wegfall der "Voraussetzungen nach Absatz eins, - auch wiederholte Befugnisüberschreitung oder Pflichtverletzung durch Fischereiaufsichtsorgane zum Widerruf der Genehmigung zu führen hat.
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