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{'item': '2006/03/0057'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2006 Geschäftszahl2006/03/0057 RechtssatzDie in § 39 Abs 4 EisenbahnG 1957 letzter Halbsatz enthaltene Regelung, wonach die Bewilligungspflicht gemäß § 39 Abs 3 legcit nur dann entfällt, wenn den Einwendungen eines Eisenbahnunternehmens hinsichtlich einer Gefährdung des Eisenbahnbetriebs Rechnung getragen wurde, zeigt, dass es bei dieser Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers darauf ankommt, dass den Interessen des Eisenbahnunternehmens ihrem Inhalt nach entsprochen wurde. Es führte zu einem offenkundigen - auch im Lichte des dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot immanenten Sachlichkeitsgebotes (Hinweis E VfGH

  1. Juni 1999, VfSlg 15541) problematischen - Wertungswiderspruch, wenn diese gesetzgeberische Zielsetzung zwar für den Fall des Entfalls der Bewilligungspflicht nach § 39 Abs 3 legcit vorausgesetzt wird, für den Fall aber, dass diese Bewilligungspflicht nicht entfällt, in diesem Bewilligungsverfahren selbst nicht zum Tragen käme. Um einen solchen Wertungswiderspruch zu vermeiden, muss einem Eisenbahnunternehmen in einem Verfahren nach § 39 Abs 3 legcit die Rechtsposition zukommen, die es ihm erlaubt, das nach dieser Regelung maßgebliche Interesse des Ausschlusses einer Gefährdung des Eisenbahnbetriebes in diesem Verfahren durchzusetzen. Die Möglichkeit zur Durchsetzung von rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren steht aber nur einer Partei dieses Verfahrens offen. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren ist das prozessuale Mittel zur Durchsetzung materieller Rechte (Hinweis E
  2. Oktober 1993, 93/10/0106). Daran vermag nichts zu ändern, dass nach § 39 Abs 4 legcit die Beteiligtenstellung eines Eisenbahnunternehmens in einem im Sinn dieser Regelung nach einer anderen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschrift geführten Verwaltungsverfahren ausreicht, setzt § 39 Abs 4 legcit doch darüber hinaus voraus, dass den Interessen des Eisenbahnunternehmen inhaltlich entsprochen wurde.Die in Paragraph 39, Absatz 4, EisenbahnG 1957 letzter Halbsatz enthaltene Regelung, wonach die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 39, Absatz 3, legcit nur dann entfällt, wenn den Einwendungen eines Eisenbahnunternehmens hinsichtlich einer Gefährdung des Eisenbahnbetriebs Rechnung getragen wurde, zeigt, dass es bei dieser Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers darauf ankommt, dass den Interessen des Eisenbahnunternehmens ihrem Inhalt nach entsprochen wurde. Es führte zu einem offenkundigen - auch im Lichte des dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot immanenten Sachlichkeitsgebotes (Hinweis E VfGH
  3. Juni 1999, VfSlg 15541) problematischen - Wertungswiderspruch, wenn diese gesetzgeberische Zielsetzung zwar für den Fall des Entfalls der Bewilligungspflicht nach Paragraph 39, Absatz 3, legcit vorausgesetzt wird, für den Fall aber, dass diese Bewilligungspflicht nicht entfällt, in diesem Bewilligungsverfahren selbst nicht zum Tragen käme. Um einen solchen Wertungswiderspruch zu vermeiden, muss einem Eisenbahnunternehmen in einem Verfahren nach Paragraph 39, Absatz 3, legcit die Rechtsposition zukommen, die es ihm erlaubt, das nach dieser Regelung maßgebliche Interesse des Ausschlusses einer Gefährdung des Eisenbahnbetriebes in diesem Verfahren durchzusetzen. Die Möglichkeit zur Durchsetzung von rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren steht aber nur einer Partei dieses Verfahrens offen. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren ist das prozessuale Mittel zur Durchsetzung materieller Rechte (Hinweis E
  4. Oktober 1993, 93/10/0106). Daran vermag nichts zu ändern, dass nach Paragraph 39, Absatz 4, legcit die Beteiligtenstellung eines Eisenbahnunternehmens in einem im Sinn dieser Regelung nach einer anderen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschrift geführten Verwaltungsverfahren ausreicht, setzt Paragraph 39, Absatz 4, legcit doch darüber hinaus voraus, dass den Interessen des Eisenbahnunternehmen inhaltlich entsprochen wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.