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{'item': '2006/03/0059'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2007 Geschäftszahl2006/03/0059 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid hat die Regulierungsbehörde (Telekom-Control-Kommission) der beschwerdeführenden Partei "gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 iVm Spruchpunkt 1 des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 27.10.2004 zu M 15c/03-29" eine zusätzliche spezifische Verpflichtung auferlegt, wonach die beschwerdeführende Partei gemäß § 38 TKG 2003, BGBl I Nr 70 idgF, in Bezug auf den Preis der Leistung "Terminierung in ihr Mobiltelefonnetz" die selben Bedingungen anderen Betreibern anzubieten hat, die sie ihrem eigenen Festnetzbereich bereitstellt. Wie sich bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, stützt sich dieser nicht allein auf die darin genannten Bestimmungen des TKG 2003, sondern auch auf Spruchpunkt 1 des Bescheides der Regulierungsbehörde vom

  1. Oktober 2004, Zl M 15c/03-
  2. Die Regulierungsbehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid keine Feststellung der beträchtlichen Marktmacht der beschwerdeführenden Partei gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003, welche eine Voraussetzung für die Auferlegung, Beibehaltung oder Änderung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 darstellt, getroffen, sondern aufbauend auf der mit dem Bescheid vom
  3. Oktober 2004, Zl M 15c/03-29, getroffenen Feststellung die bereits mit diesem Bescheid auferlegten spezifischen Verpflichtungen um eine weitere Verpflichtung ergänzt. Der angefochtene Bescheid baut damit auf dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  4. Februar 2007, Zl 2004/03/0215, aufgehobenen Bescheid der Regulierungsbehörde vom
  5. Oktober 2004, Zl M 15c/03-29, auf und steht mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung des Bescheides vom
  6. Oktober 2004 durch den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Auferlegung einer weiteren spezifischen Verpflichtung, nämlich die Feststellung der beträchtlichen Marktmacht der beschwerdeführenden Partei auf dem Markt der Terminierung in ihr Mobilnetz weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom
  7. März 2004, Zl 2003/03/0012).Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Regulierungsbehörde (Telekom-Control-Kommission) der beschwerdeführenden Partei "gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 in Verbindung mit Spruchpunkt 1 des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 27.10.2004 zu M 15c/03-29" eine zusätzliche spezifische Verpflichtung auferlegt, wonach die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 38, TKG 2003, BGBl römisch eins Nr 70 idgF, in Bezug auf den Preis der Leistung "Terminierung in ihr Mobiltelefonnetz" die selben Bedingungen anderen Betreibern anzubieten hat, die sie ihrem eigenen Festnetzbereich bereitstellt. Wie sich bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, stützt sich dieser nicht allein auf die darin genannten Bestimmungen des TKG 2003, sondern auch auf Spruchpunkt 1 des Bescheides der Regulierungsbehörde vom
  8. Oktober 2004, Zl M 15c/03-
  9. Die Regulierungsbehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid keine Feststellung der beträchtlichen Marktmacht der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003, welche eine Voraussetzung für die Auferlegung, Beibehaltung oder Änderung von spezifischen Verpflichtungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 darstellt, getroffen, sondern aufbauend auf der mit dem Bescheid vom
  10. Oktober 2004, Zl M 15c/03-29, getroffenen Feststellung die bereits mit diesem Bescheid auferlegten spezifischen Verpflichtungen um eine weitere Verpflichtung ergänzt. Der angefochtene Bescheid baut damit auf dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  11. Februar 2007, Zl 2004/03/0215, aufgehobenen Bescheid der Regulierungsbehörde vom
  12. Oktober 2004, Zl M 15c/03-29, auf und steht mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung des Bescheides vom
  13. Oktober 2004 durch den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Auferlegung einer weiteren spezifischen Verpflichtung, nämlich die Feststellung der beträchtlichen Marktmacht der beschwerdeführenden Partei auf dem Markt der Terminierung in ihr Mobilnetz weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war vergleiche das hg Erkenntnis vom
  14. März 2004, Zl 2003/03/0012).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.