← Österreich

{'item': '2006/03/0067'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2007 Geschäftszahl2006/03/0067 RechtssatzDer Antrag der beschwerdeführenden Partei war (auch) auf die Feststellung der Gutschrift aus Finanzierungsbeitragszahlungen der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2004 gerichtet. Die Telekom-Control-Kommission hat ihrer Entscheidung die Rechtslage nach § 10 KOG, wie sie gemäß § 17 Abs 7 KOG idF BGBl I Nr 21/2005 ausdrücklich für den Zeitraum vom

  1. August 2003 bis zum
  2. Dezember 2004 gegolten hat, zugrunde gelegt. Sie ist dabei unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom
  3. Juni 2005, Zl B 1388/03, davon ausgegangen, dass es sich bei den Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10 KOG um zeitraumbezogene Beitragspflichten handelt, sodass bei der Bescheiderlassung "das im konkreten Zeitraum geltende Recht anzuwenden" ist. Diese Ansicht trifft insoweit zu, als die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen, welche die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind. Die Zeitraumbezogenheit betrifft jedoch nicht - sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln (vgl die zu zeitraumbezogenen Ansprüchen ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom
  4. Jänner 2006, Zl 2003/08/0231, vom
  5. Juni 2004, Zl 2001/12/0110 und vom
  6. September 2002, Zl 98/17/0281). Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehende Bestimmung des § 10 Abs 13 KOG sieht vor, dass Gutschriften und Nachforderungen auf Antrag bescheidmäßig festzustellen sind. Bei dieser Bestimmung, die - wie auch aus den Erläuterungen (Initiativantrag 544/A
  7. GP) hervorgeht - dem Rechtsschutz der Betroffenen dienen soll, handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Festlegung, die von der Telekom-Control-Kommission zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen war, sodass der Antrag auf Feststellung der Gutschrift von der Telekom-Control-Kommission nicht zurückzuweisen, sondern materiell zu erledigen gewesen wäre.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei war (auch) auf die Feststellung der Gutschrift aus Finanzierungsbeitragszahlungen der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2004 gerichtet. Die Telekom-Control-Kommission hat ihrer Entscheidung die Rechtslage nach Paragraph 10, KOG, wie sie gemäß Paragraph 17, Absatz 7, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, ausdrücklich für den Zeitraum vom
  8. August 2003 bis zum
  9. Dezember 2004 gegolten hat, zugrunde gelegt. Sie ist dabei unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom
  10. Juni 2005, Zl B 1388/03, davon ausgegangen, dass es sich bei den Finanzierungsbeiträgen gemäß Paragraph 10, KOG um zeitraumbezogene Beitragspflichten handelt, sodass bei der Bescheiderlassung "das im konkreten Zeitraum geltende Recht anzuwenden" ist. Diese Ansicht trifft insoweit zu, als die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen, welche die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind. Die Zeitraumbezogenheit betrifft jedoch nicht - sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln vergleiche die zu zeitraumbezogenen Ansprüchen ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom
  11. Jänner 2006, Zl 2003/08/0231, vom
  12. Juni 2004, Zl 2001/12/0110 und vom
  13. September 2002, Zl 98/17/0281). Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 13, KOG sieht vor, dass Gutschriften und Nachforderungen auf Antrag bescheidmäßig festzustellen sind. Bei dieser Bestimmung, die - wie auch aus den Erläuterungen (Initiativantrag 544/A
  14. Gesetzgebungsperiode hervorgeht - dem Rechtsschutz der Betroffenen dienen soll, handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Festlegung, die von der Telekom-Control-Kommission zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen war, sodass der Antrag auf Feststellung der Gutschrift von der Telekom-Control-Kommission nicht zurückzuweisen, sondern materiell zu erledigen gewesen wäre.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.