RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2006 Geschäftszahl2006/03/0070 RechtssatzDer Bf hat eine Waffe - auch wenn es sich dabei um eine Druckluftwaffe iSd § 45 Z 3 WaffG gehandelt hat - missbräuchlich, nämlich unter Missachtung geltender Rechtsvorschriften, die aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen (vgl § 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, L 280-000, vom
- Oktober 1964) Einschränkungen für den Waffengebrauch vorsehen, verwendet. Der Bf hat zwar die von ihm gewählte Vorgangsweise als "wahrscheinlich keine glückliche Lösung" bezeichnet, hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an den VwGH dargelegt, dass er sich vor dem Waffengebrauch mit der Frage der Zulässigkeit dieser konkreten Verwendung der Waffe beschäftigt hätte; dies auch im Hinblick auf allfällige jagdrechtliche Verstöße, zumal es sich bei Felsen(Straßen)tauben um jagdbare Tiere (Wild) iSd § 3 Abs 1 lit b Wiener Jagdgesetz handelt. Wenn der Bf in seiner Beschwerde nunmehr ausdrücklich einen wissentlichen oder in Kauf genommenen Missbrauch bestreitet, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er als Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde mit den für die Verwendung seiner Waffen geltenden Rechtsvorschriften vertraut sein muss. Dieses Verhalten des Bf, der gegen die nach seinen Angaben auf einer innerstädtischen Liegenschaft bestehende "Taubenplage" eine Waffe im Bereich einer Durchgangspassage eingesetzt hat, ohne zunächst die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise abzuklären, manifestiert eine Leichtfertigkeit im Umgang mit Waffen, die die Annahme zulässt, dass dem Bf die erforderliche Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 Z 1 WaffG fehlt.Der Bf hat eine Waffe - auch wenn es sich dabei um eine Druckluftwaffe iSd Paragraph 45, Ziffer 3, WaffG gehandelt hat - missbräuchlich, nämlich unter Missachtung geltender Rechtsvorschriften, die aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen vergleiche Paragraph 2, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, L 280-000, vom
- Oktober 1964) Einschränkungen für den Waffengebrauch vorsehen, verwendet. Der Bf hat zwar die von ihm gewählte Vorgangsweise als "wahrscheinlich keine glückliche Lösung" bezeichnet, hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an den VwGH dargelegt, dass er sich vor dem Waffengebrauch mit der Frage der Zulässigkeit dieser konkreten Verwendung der Waffe beschäftigt hätte; dies auch im Hinblick auf allfällige jagdrechtliche Verstöße, zumal es sich bei Felsen(Straßen)tauben um jagdbare Tiere (Wild) iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Wiener Jagdgesetz handelt. Wenn der Bf in seiner Beschwerde nunmehr ausdrücklich einen wissentlichen oder in Kauf genommenen Missbrauch bestreitet, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er als Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde mit den für die Verwendung seiner Waffen geltenden Rechtsvorschriften vertraut sein muss. Dieses Verhalten des Bf, der gegen die nach seinen Angaben auf einer innerstädtischen Liegenschaft bestehende "Taubenplage" eine Waffe im Bereich einer Durchgangspassage eingesetzt hat, ohne zunächst die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise abzuklären, manifestiert eine Leichtfertigkeit im Umgang mit Waffen, die die Annahme zulässt, dass dem Bf die erforderliche Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG fehlt.