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{'item': '2006/03/0079'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2008 Geschäftszahl2006/03/0079 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/03/0151 E

  1. Jänner 2005 VwSlg 16584 A/2005 RS 6 (hier ohne die Passage ", nicht aber Rechtsbeziehungen zu Dritten, seien es Endkunden oder (hier:) Festnetzbetreiber" im letzten Satz) StammrechtssatzDie Behörde wird bei Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung in schiedsrichterlich-regulatorischer Weise zur Substituierung einer vertraglichen Übereinkunft tätig. Die durch Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG ausdrücklich geboten gewesene Herstellung eines "fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen beider Parteien" bei der Beilegung von Zusammenschaltungsstreitigkeiten wird auch vom "Neuen Rechtsrahmen" gefordert. Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) legt die "politischen Ziele und regulatorischen Grundsätze" fest, die bei Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben zu fördern sind. Dazu zählt die Förderung des Wettbewerbs, die Entwicklung des Binnenmarktes und die Förderung der Interessen der Bürger (Abs. 2, 3 und 4). Art. 5 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) legt die "Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung" fest; durch die Maßnahmen der Regulierungsbehörden sollen die in Art. 8 der Rahmenrichtlinie festgelegten Ziele verwirklicht werden. Allfällige gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 Unternehmen auferlegte Verpflichtungen müssen "objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend" sein (Art. 5 Abs. 3 der RL 2002/19/EG). Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass "die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG angemessen und gerechtfertigt" sein müssen. Der in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Regulierungsmaßnahmen ist in § 34 Abs. 1 TKG 2003 ausdrücklich verankert. Demnach hat die Regulierungsbehörde durch die im
  2. Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen - zu denen auch Entscheidungen in Zusammenschaltungsstreitigkeiten zählen - den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Bei der konkreten Ausgestaltung der Inhalte einer Zusammenschaltungsanordnung ist daher nicht nur sicherzustellen, dass ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien erfolgt, sondern auch, dass die Regelung auf jene Inhalte beschränkt bleibt, die zur Erreichung des Ziels der Zusammenschaltungsanordnung geeignet und erforderlich sind. In einer - vertragsersetzenden - Zusammenschaltungsanordnung werden daher die Rechtsbeziehungen der Zusammenschaltungspartner untereinander (umfassend im Sinne einer gegenseitigen Leistungsäquivalenz) zu regeln sein, nicht aber Rechtsbeziehungen zu Dritten, seien es Endkunden oder (hier:) Festnetzbetreiber.Die Behörde wird bei Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung in schiedsrichterlich-regulatorischer Weise zur Substituierung einer vertraglichen Übereinkunft tätig. Die durch Artikel 9, Absatz 5, der Richtlinie 97/33/EG ausdrücklich geboten gewesene Herstellung eines "fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen beider Parteien" bei der Beilegung von Zusammenschaltungsstreitigkeiten wird auch vom "Neuen Rechtsrahmen" gefordert. Artikel 8, der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) legt die "politischen Ziele und regulatorischen Grundsätze" fest, die bei Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben zu fördern sind. Dazu zählt die Förderung des Wettbewerbs, die Entwicklung des Binnenmarktes und die Förderung der Interessen der Bürger (Absatz 2, 3 und 4). Artikel 5, der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) legt die "Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung" fest; durch die Maßnahmen der Regulierungsbehörden sollen die in Artikel 8, der Rahmenrichtlinie festgelegten Ziele verwirklicht werden. Allfällige gemäß Artikel 5, Absatz eins und 2 Unternehmen auferlegte Verpflichtungen müssen "objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend" sein (Artikel 5, Absatz 3, der RL 2002/19/EG). Artikel 8, Absatz 4, dieser Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass "die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, der Richtlinie 2002/21/EG angemessen und gerechtfertigt" sein müssen. Der in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Regulierungsmaßnahmen ist in Paragraph 34, Absatz eins, TKG 2003 ausdrücklich verankert. Demnach hat die Regulierungsbehörde durch die im
  3. Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen - zu denen auch Entscheidungen in Zusammenschaltungsstreitigkeiten zählen - den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Bei der konkreten Ausgestaltung der Inhalte einer Zusammenschaltungsanordnung ist daher nicht nur sicherzustellen, dass ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien erfolgt, sondern auch, dass die Regelung auf jene Inhalte beschränkt bleibt, die zur Erreichung des Ziels der Zusammenschaltungsanordnung geeignet und erforderlich sind. In einer - vertragsersetzenden - Zusammenschaltungsanordnung werden daher die Rechtsbeziehungen der Zusammenschaltungspartner untereinander (umfassend im Sinne einer gegenseitigen Leistungsäquivalenz) zu regeln sein, nicht aber Rechtsbeziehungen zu Dritten, seien es Endkunden oder (hier:) Festnetzbetreiber. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/03/0081 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/03/0080 E
  4. Oktober 2008

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.