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{'item': '2006/03/0079'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2008 Geschäftszahl2006/03/0079 RechtssatzDie Regulierungsbehörde hat im angefochtenen Bescheid jeweils mit EUR 81,54 begrenzte Pönalezahlungen für Fälle der (verschuldeten) Nichteinhaltung von Antwortzeiten vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass diese Pönaleregelung grundsätzlich ungeeignet oder unverhältnismäßig wäre. Die Durchführung der Nummernübertragung dient der Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs (vgl Erwägungsgrund 40 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG sowie das Urteil des EuGH vom

  1. Juli 2006, Rs C-438/04 Mobistar, Rz 25), sodass es im öffentlichen Interesse liegt, die Zusammenschaltungsregelungen in diesem Zusammenhang so auszugestalten, dass Verzögerungen möglichst hintangehalten werden. Pönaleregelungen, die einen gewissen zusätzlichen Erfüllungsdruck herbeiführen (vgl dazu das hg Erkenntnis vom
  2. Juni 2005, Zl 2001/03/0129 mwN), sind daher nicht nur im Hinblick auf den fairen Ausgleich der berechtigten Interessen der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern auch im Hinblick auf das von der Regulierungsbehörde zu wahrende öffentliche Interesse der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (vgl § 34 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 Z 2 TKG 2003) zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, dass die absolute Höhe der vorgesehenen Pönale - welche sich am Doppelten des durchschnittlichen Monatsumsatzes pro Kunden orientiert - unverhältnismäßig wäre.Die Regulierungsbehörde hat im angefochtenen Bescheid jeweils mit EUR 81,54 begrenzte Pönalezahlungen für Fälle der (verschuldeten) Nichteinhaltung von Antwortzeiten vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass diese Pönaleregelung grundsätzlich ungeeignet oder unverhältnismäßig wäre. Die Durchführung der Nummernübertragung dient der Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs vergleiche Erwägungsgrund 40 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG sowie das Urteil des EuGH vom
  3. Juli 2006, Rs C-438/04 Mobistar, Rz 25), sodass es im öffentlichen Interesse liegt, die Zusammenschaltungsregelungen in diesem Zusammenhang so auszugestalten, dass Verzögerungen möglichst hintangehalten werden. Pönaleregelungen, die einen gewissen zusätzlichen Erfüllungsdruck herbeiführen vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom
  4. Juni 2005, Zl 2001/03/0129 mwN), sind daher nicht nur im Hinblick auf den fairen Ausgleich der berechtigten Interessen der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern auch im Hinblick auf das von der Regulierungsbehörde zu wahrende öffentliche Interesse der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, TKG 2003) zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, dass die absolute Höhe der vorgesehenen Pönale - welche sich am Doppelten des durchschnittlichen Monatsumsatzes pro Kunden orientiert - unverhältnismäßig wäre. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/03/0081 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/03/0080 E
  5. Oktober 2008

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.