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{'item': '2006/03/0085'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.2009 Geschäftszahl2006/03/0085 RechtssatzMit der Novelle BGBl I Nr 149/2006 wurde dem § 16 FlughafenBodenabfertigungsG 1998 ein Absatz angefügt, der lautet:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2006, wurde dem Paragraph 16, FlughafenBodenabfertigungsG 1998 ein Absatz angefügt, der lautet: "Die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 2 ist für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder jährlich weniger als 50.000 Tonnen Fracht zu verzeichnen haben, nicht anzuwenden." Im § 15 wurde folgender Abs 3 angefügt: "§ 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 149/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft." In den Materialien zum diesbezüglichen Initiativantrag (847/A

  1. GP) heißt es dazu: "Mit dieser Erweiterung des § 16 soll - in Übereinstimmung mit den Erläuterungen der Stammfassung zu § 15 - explizit klargestellt werden, dass für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder weniger als 50.000 Tonnen Fracht zu verzeichnen haben, die Regelungen der Drittabfertigung nicht zur Anwendung kommen. Diesbezüglich sind weiterhin die Vorschriften der ZFBO (§ 14) anzuwenden." Diese Änderung zeigt, dass dem Gesetzgeber offenbar klar geworden ist, dass die Erläuterungen zur Stammfassung des § 15 FlughafenBodenabfertigungsG 1998 nicht in Einklang zu bringen waren mit dem Gesetz gewordenen Text. Die Annahme einer "authentischen Interpretation" dahin, die erwähnten Kleinflughäfen seien vom Geltungsbereich der "Drittabfertigung" (§ 3 Abs 1 Z 2 FBG) schon bisher nicht erfasst gewesen, verbietet sich schon wegen der Inkrafttretens-Anordnung in § 15 Abs 3 FBG (in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 149/2006), die gerade keine Rückwirkung anordnet."Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ist für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder jährlich weniger als 50.000 Tonnen Fracht zu verzeichnen haben, nicht anzuwenden." Im Paragraph 15, wurde folgender Absatz 3, angefügt: "§ 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2006, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft." In den Materialien zum diesbezüglichen Initiativantrag (847/A
  2. Gesetzgebungsperiode heißt es dazu: "Mit dieser Erweiterung des Paragraph 16, soll - in Übereinstimmung mit den Erläuterungen der Stammfassung zu Paragraph 15, - explizit klargestellt werden, dass für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder weniger als 50.000 Tonnen Fracht zu verzeichnen haben, die Regelungen der Drittabfertigung nicht zur Anwendung kommen. Diesbezüglich sind weiterhin die Vorschriften der ZFBO (Paragraph 14,) anzuwenden." Diese Änderung zeigt, dass dem Gesetzgeber offenbar klar geworden ist, dass die Erläuterungen zur Stammfassung des Paragraph 15, FlughafenBodenabfertigungsG 1998 nicht in Einklang zu bringen waren mit dem Gesetz gewordenen Text. Die Annahme einer "authentischen Interpretation" dahin, die erwähnten Kleinflughäfen seien vom Geltungsbereich der "Drittabfertigung" (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FBG) schon bisher nicht erfasst gewesen, verbietet sich schon wegen der Inkrafttretens-Anordnung in Paragraph 15, Absatz 3, FBG (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2006,), die gerade keine Rückwirkung anordnet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.