RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2006 Geschäftszahl2006/03/0106 RechtssatzAuch Fehler hinsichtlich der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde sind berichtigungsfähig im Sinne des § 62 Abs 4 AVG (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 214 ff zu § 62 AVG zitierte hg Judikatur). Unter Berücksichtigung des Inhaltes der erstinstanzlichen Vollstreckungsverfügung in Verbindung mit der gesetzlichen Zuständigkeitsanordnung ist nicht zweifelhaft, dass ein berichtigungsfähiger Mangel vorgelegen ist: Für die Erlassung dieser Vollstreckungsverfügung, den zwangsweisen Vollzug der Enteignung im Sinne des § 35 Abs 1 EisbEG, war gemäß § 1 Abs 1 Z 1 VVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. So wird in der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich ausgeführt: "Gemäß § 35 Abs 1 EisbEG setzt der zwangsweise Vollzug der Enteignung einen rechtskräftigen Enteignungsbescheid voraus und steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu ... Da die formalen Voraussetzungen für die Bewilligung des Vollzuges der Enteignung gegeben sind, war vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde der Vollzug der Enteignung zu bewilligen und der Tag der Einweisung in den physischen Besitz der enteigneten Flächen festzusetzen." Es ist erkennbar, dass die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistratsabteilung 64) entschieden hat und die dem widersprechende Fertigungsklausel ("Für den Landeshauptmann") auf einem offenkundigen Versehen beruht, das gemäß § 62 Abs 4 AVG jederzeit von der Behörde berichtigt werden kann (vgl die bei Walter/Thienel, aaO, unter E 218 f zu § 62 AVG zitierte hg Judikatur).Auch Fehler hinsichtlich der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde sind berichtigungsfähig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 214 ff zu Paragraph 62, AVG zitierte hg Judikatur). Unter Berücksichtigung des Inhaltes der erstinstanzlichen Vollstreckungsverfügung in Verbindung mit der gesetzlichen Zuständigkeitsanordnung ist nicht zweifelhaft, dass ein berichtigungsfähiger Mangel vorgelegen ist: Für die Erlassung dieser Vollstreckungsverfügung, den zwangsweisen Vollzug der Enteignung im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, EisbEG, war gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. So wird in der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich ausgeführt: "Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EisbEG setzt der zwangsweise Vollzug der Enteignung einen rechtskräftigen Enteignungsbescheid voraus und steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu ... Da die formalen Voraussetzungen für die Bewilligung des Vollzuges der Enteignung gegeben sind, war vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde der Vollzug der Enteignung zu bewilligen und der Tag der Einweisung in den physischen Besitz der enteigneten Flächen festzusetzen." Es ist erkennbar, dass die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistratsabteilung 64) entschieden hat und die dem widersprechende Fertigungsklausel ("Für den Landeshauptmann") auf einem offenkundigen Versehen beruht, das gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit von der Behörde berichtigt werden kann vergleiche die bei Walter/Thienel, aaO, unter E 218 f zu Paragraph 62, AVG zitierte hg Judikatur).
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