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{'item': '2006/03/0107'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2007 Geschäftszahl2006/03/0107 RechtssatzEin "Aufstellen" eines Taxikraftfahrzeugs iSd § 31 Abs. 1 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung liegt schon dann vor, wenn es auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgehalten wird, was bereits dann der Fall ist, wenn es nicht als "außer Dienst" oder "bestellt" gekennzeichnet ist bzw wenn der Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet ist. Es trifft daher nicht zu, dass ein Halten des Taxikraftfahrzeugs - somit im Sinne der StVO eine Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit - zulässig wäre, ohne dass damit ein Verstoß gegen § 31 Abs 1 der Betriebsordnung vorläge, wenn keine Kennzeichnung als "außer Dienst" stehend oder bestellt erfolgt bzw der Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet ist. (Hier:Ein "Aufstellen" eines Taxikraftfahrzeugs iSd Paragraph 31, Absatz eins, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung liegt schon dann vor, wenn es auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgehalten wird, was bereits dann der Fall ist, wenn es nicht als "außer Dienst" oder "bestellt" gekennzeichnet ist bzw wenn der Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet ist. Es trifft daher nicht zu, dass ein Halten des Taxikraftfahrzeugs - somit im Sinne der StVO eine Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit - zulässig wäre, ohne dass damit ein Verstoß gegen Paragraph 31, Absatz eins, der Betriebsordnung vorläge, wenn keine Kennzeichnung als "außer Dienst" stehend oder bestellt erfolgt bzw der Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet ist. (Hier: Da eine Übertretung des § 31 Abs 1 der Betriebsordnung jedenfalls dann nicht vorläge, wenn der Beschwerdeführer, wie er angegeben hat und durch die beantragte Zeugeneinvernahme unter Beweis stellen wollte, noch während des Einparkvorganges vom Polizeibeamten angesprochen worden wäre, sodass er noch keine Gelegenheit gehabt hätte, die Kennzeichnung als "außer Dienst" stehend vorzunehmen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde im Fall der Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sodass sich der Verfahrensmangel auch als wesentlich erweist.)Da eine Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, der Betriebsordnung jedenfalls dann nicht vorläge, wenn der Beschwerdeführer, wie er angegeben hat und durch die beantragte Zeugeneinvernahme unter Beweis stellen wollte, noch während des Einparkvorganges vom Polizeibeamten angesprochen worden wäre, sodass er noch keine Gelegenheit gehabt hätte, die Kennzeichnung als "außer Dienst" stehend vorzunehmen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde im Fall der Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sodass sich der Verfahrensmangel auch als wesentlich erweist.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.