RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2006 Geschäftszahl2006/03/0111 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/03/0080 E
- Oktober 2006 RS 2 (hier ohne den ersten Satz) Stammrechtssatz§ 34 Abs 4 EisenbahnG regelt die Parteistellung in Verfahren zur Erteilung eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungen nach § 35 EisenbahnG, bedeutet aber nicht, dass den in dieser Bestimmung genannten Personen ein subjektives öffentliches Recht auf Erlassung einer Einstellungsverfügung - unabhängig von einem anhängigen Genehmigungsverfahren - zukäme: § 34 Abs 4 EisenbahnG verleiht den in dieser Bestimmung Genannten nicht auch Parteistellung in anderen eisenbahnrechtlichen Verfahren (außer der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung); dies gilt für das eisenbahnrechtliche Verfahren zur Bewilligung von Vorarbeiten nach § 16 EisenbahnG idF der Novelle BGBl Nr 452/1992 (vgl den hg Beschluss vom
- Oktober 1994, Zl 94/03/0192) ebenso wie für das Konzessionserteilungsverfahren nach § 17 EisenbahnG, auch wenn der Kreis der "Betroffenen" (gegen die in einem nachfolgenden Bau- und Enteignungsverfahren etwa eine Enteignung erforderlich wäre) angesichts der Tatsache, dass der Konzessionswerber gemäß § 17 Abs 2 EisenbahnG seinem Antrag unter anderem einen Bauentwurf beizugeben hat, schon bestimmbar ist (vgl das hg Erkenntnis vom
- Februar 1975, Zlen 419/73 und 1401/73; ebenso den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- November 1984, VfSlg Nr 10228/1984). Auch im Verfahren zur Einstellung des Betriebes einer Eisenbahnstrecke nach § 29 EisenbahnG hat nur das Eisenbahnunternehmen selbst und nicht auch ein Dritter Parteistellung (vgl das hg Erkenntnis vom
- Februar 1996, Zl 94/03/0194). Auch in einem Verfahren zur Auflassung einer Eisenbahnkreuzung besteht Parteistellung der in § 34 Abs 4 EisenbahnG Genannten nicht (vgl den hg Beschluss vom
- April 1996, Zl 93/03/0261).Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG regelt die Parteistellung in Verfahren zur Erteilung eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungen nach Paragraph 35, EisenbahnG, bedeutet aber nicht, dass den in dieser Bestimmung genannten Personen ein subjektives öffentliches Recht auf Erlassung einer Einstellungsverfügung - unabhängig von einem anhängigen Genehmigungsverfahren - zukäme: Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG verleiht den in dieser Bestimmung Genannten nicht auch Parteistellung in anderen eisenbahnrechtlichen Verfahren (außer der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung); dies gilt für das eisenbahnrechtliche Verfahren zur Bewilligung von Vorarbeiten nach Paragraph 16, EisenbahnG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 452 aus 1992, vergleiche den hg Beschluss vom
- Oktober 1994, Zl 94/03/0192) ebenso wie für das Konzessionserteilungsverfahren nach Paragraph 17, EisenbahnG, auch wenn der Kreis der "Betroffenen" (gegen die in einem nachfolgenden Bau- und Enteignungsverfahren etwa eine Enteignung erforderlich wäre) angesichts der Tatsache, dass der Konzessionswerber gemäß Paragraph 17, Absatz 2, EisenbahnG seinem Antrag unter anderem einen Bauentwurf beizugeben hat, schon bestimmbar ist vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Februar 1975, Zlen 419/73 und 1401/73; ebenso den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- November 1984, VfSlg Nr 10228 aus 1984,). Auch im Verfahren zur Einstellung des Betriebes einer Eisenbahnstrecke nach Paragraph 29, EisenbahnG hat nur das Eisenbahnunternehmen selbst und nicht auch ein Dritter Parteistellung vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Februar 1996, Zl 94/03/0194). Auch in einem Verfahren zur Auflassung einer Eisenbahnkreuzung besteht Parteistellung der in Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG Genannten nicht vergleiche den hg Beschluss vom
- April 1996, Zl 93/03/0261).
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